Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Bestandsgebäuden in Schwalmstadt („Jung kauft Alt“)

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung rücken ältere Bestandsgebäude sowie die Zielgruppe Familie in den Mittelpunkt dieser kommunalen Förderidee.

Ziel der Förderidee ist die Innenstadtentwicklung sowie die nachfragegerechte Sanierung und Modernisierung von Bestandsgebäuden im gesamten Gemeindegebiet und zeitgleich die Ansiedlung neuer junger Familien.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.06.2017 die Förderrichtlinie zum Immobilienprogramm „Jung kauft Alt“ beschlossen (sh. Pdf-Datei).

Das Wichtigste in Kürze:

1. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz bereits in Schwalmstadt haben bzw. nehmen werden.

2. Gefördert wird der Kauf von Bestandsgebäuden im gesamten Gemeindegebiet von Schwalmstadt, die nachweislich älter als 50 Jahre oder mind. 3 Jahre leerstehend (komplett unbewohnt) sind. Der Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen.

3. Maßgebend für eine Förderung ist, dass das Gebäude zukünftig vom Antragsteller zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

4. Der Antrag ist nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages bis spätestens 31.12. des Folgejahres zu stellen.

5. Jeder Anspruchsberechtigte kann die Förderung nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.

Hinweise für die Beantragung der Fördermittel:

Dem ausgefüllten Antragvordruck (sh. Pdf-Datei) sind beizufügen:

- Der Nachweis der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Fördergeldempfänger,

und

- die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Förderobjekt.

Ist der Umzug noch nicht erfolgt, ist die Meldebescheinigung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung vorzulegt, ansonsten gilt der Antrag als verwirkt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgen nach vollständiger Vorlage o. a. Unterlagen.

Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
• wenn die Eigennutzung des geförderten Altbaus innerhalb einer Frist von 5 Jahren aufgegeben wird (anteilig nach Dauer der Nutzung sh. Richtlinie),
• wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält
• oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind.

Ein Rechtsanspruch aus den Förderrichtlinien kann nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.