Kinderbetreuung ab dem 19. April 2021 in den städtischen Kindertageseinrichtungen
Liebe Eltern,
am Dienstag hat die Hessische Landesregierung neue Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Die aktualisierte Corona-Einrichtungsschutzverordnung führt erneut zu maßgeblichen Änderungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen, die am Montag, dem 19. April 2021 in Kraft treten.
Die neue Corona-Einrichtungsschutzverordnung regelt, dass die Kindertageseinrichtungen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden sollen (z. B. berufliche Tätigkeit der Eltern und keine anderweitige Möglichkeit der Betreuung und Versorgung; Kinderschutzmaßnahmen; besonderer Förderbedarf des Kindes; besondere Härten, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände, von denen durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten, abhebt).
Des Weiteren ist in der Verordnung geregelt, dass Kindertageseinrichtungen durch Kinder nicht betreten werden dürfen,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstands Krankheitssymptome für Covid-19 zeigen. Das Betretungsverbot gilt dann bis zum Vorliegen eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests, der nachweist, dass keine Infektion des Kindes oder des betroffenen Angehörigen mit SARS-CoV-2 vorliegt.
- solange Angehörige des gleichen Hausstands einer Quarantäne unterliegen.
- wenn für sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstands auf Grundlage eines Schnelltests (Antigen-Test oder Antigen-Selbsttest) ein positives Testergebnis vorliegt. In diesem Falle gilt das Betretungsverbot bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests, dass keine Infektion des Kindes oder des betroffenen Angehörigen mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen soll weiterhin in festen Gruppen erfolgen.
Ferner wurde die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für alle in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Ausgenommen hiervon sind Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können oder wenn es aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.
Das Land Hessen wird zu den geänderten Gegebenheiten voraussichtlich einen aktuellen Elternbrief verfassen, den wir Ihnen nach Bekanntgabe auf der Homepage der Stadt Schwalmstadt zur Verfügung stellen werden.
Aktualisierte Informationen können Sie weiterhin u. a. auf unserer Homepage www.schwalmstadt.de, der Homepage des Schwalm-Eder-Kreises www.schwalm-eder-kreis.de sowie der Hessischen Landesregierung www.hessen.de entnehmen.
Ferner möchten wir in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration Übersetzungen der aktuellen Corona-Regeln in zwölf Sprachen zur Verfügung stehen. Die Texte informieren über das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, Kontaktbeschränkungen, Quarantäne-Pflicht, Freizeit, Sport, Gastronomie, Feiern und vieles mehr (https://hessenlink.de/8AkRf).
Stefan Pinhard
Bürgermeister