Integrations-Kommission: Aufruf zur Interessensbekundung
In der Stadt Schwalmstadt wird anstelle eines Ausländerbeirats eine Integrationskommission gebildet. Das hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 17.12.2020 beschlossen.
Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist in Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. In Schwalmstadt leben 1.957 AusländerInnen (Stand: 15. September 2020). Die Einrichtung entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach § 89 HGO gebildet wird. Die zu bildende Integrations-Kommission hat zum Ziel, die politische Teilhabe der MigrantInnen in Schwalmstadt zu verbessern.
Welche Aufgaben übernimmt die Integrations-Kommission?
Die Integrations-Kommission übernimmt die gleichen Aufgaben, die auch ein Ausländerbeirat übernimmt, was in § 88 HGO geregelt ist. Die Kommission vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Stadt. Sie berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.
Der Magistrat hat die Integrations-Kommission rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Integrations-Kommission hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Die Kommission ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu hören. Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können, Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung müssen in ihren Sitzungen die Integrations-Kommission zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren. In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann die Integrations-Kommission Anträge an die Stadtverordnetenversammlung richten. Die Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner.
Wie setzt sich die Integrations-Kommission zusammen?
Die Integrations-Kommission besteht aus 7 sachkundigen Einwohnern, die von der Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Den Vorsitz der Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden. Neben dem Bürgermeister ist ein zweites Mitglied des Magistrats gesetzt. Aus der Stadtverordnetenversammlung werden 4 Mitglieder in die Integrations-Kommission entsandt.
Wer kann sich bewerben?
Sachkundige Einwohner, die eine Mitarbeit in der Integrations-Kommission anstreben, müssen
- mindestens 18 Jahre alt sein
- den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Schwalmstadt haben
- wahlberechtigte ausländische Einwohner oder
wahlberechtigte deutsche Einwohner im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein, wenn sie die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Interessensbekundung
Entsprechend der Regelung des § 89 Absatz 1 Satz 2 HGO werden EinwohnerInnen, die Interesse an einer Mitarbeit in der Integrations-Kommission haben, dazu aufgerufen, sich bis zum 30. November 2021 zu melden.
Auch Interessensvertretungen der Migranten können Vorschläge einreichen:
Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Marktplatz 1
34613 Schwalmstadt
Tel. 06691-207-111
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