Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl in der Konfirmationsstadt Schwalmstadt am 12.06.2022
Am 15. Juni 2022 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten | 14.402 |
Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 6.444 |
Anzahl der gültigen Stimmen | 6.403 |
Anzahl der ungültigen Stimmen | 41 |
Die Wahlbeteiligung betrug 44,74 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Lfd. Nr. | Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent (%) |
1 | Pinhard, Stefan | Einzelbewerber Pinhard, Stefan | 1.497 | 23,38 % |
2 | Prinz, Stefan | Einzelbewerber Prinz, Stefan | 1.454 | 22,71 % |
3 | Kreuter, Tobias | Einzelbewerber Kreuter, Tobias | 3.452 | 53,91 % |
Auf den Bewerber Herrn Kreuter, Tobias sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister in der Konfirmationsstadt Schwalmstadt gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des
Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin in der Konfirmationsstadt Schwalmstadt,
Wahlamt,
Wiederholdstraße 24
34613 Schwalmstadt
einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Schwalmstadt, den 15. Juni 2022
gez. Heinmüller
Wahlleiterin