Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt Bebauungsplan Nr. 51 „Altes Feld“ – Schwalmstadt – Treysa Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 16.05.2019 den Bebauungsplans Nr. 51 „Altes Feld“ bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich im Stadtteil Treysa zwischen Sachsenhäuser Straße und Heinrich-Wiegand-Straße. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 2,6 ha und umfasst die Flurstücke, 4/9, 4/11, 4/13, 4/14, 4/15, 4/16, 4/17, 4/19 (teilweise) der Flur 6, Gemarkung Treysa sowie das Flurstück 75/8 der Flur 3, Gemarkung Treysa. Die Lage des Geltungsbereichs ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplans Nr. 51 „Altes Feld“ wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt gemäß § 13a Abs. 2 Nr.2 im Wege der Berichtigung.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1. OG, Zimmer 2, innerhalb der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr
Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schwalmstadt, 26.06.2019
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Pinhard, Bürgermeister