X.Nachtrag zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Schwalmstadt
Aufgrund § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990
(BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem
Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370) in den jeweils geltenden
Fassungen wird die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Schwalmstadt vom 20.11.2001 wie folgt
geändert:
Artikel I
Der § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 2
Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus
dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem
Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen:
1. Der Grundpreis beträgt 3,10 €
2. Fahrpreis pro km 2,00 €
3. Wartezeit pro Stunde 30,00 €
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten)
4. Großraumzuschlag 6,00 €
Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als vier Personen
(ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 6,00 € zu entrichten, wenn mehr als
vier Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. Dieser Zuschlag muss unter
Beachtung des § 28 BOKraft vom Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
Artikel II
Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.
Schwalmstadt, 15. November 2021
DER MAGISTRAT
DER STADT SCHWALMSTADT
gez.
Stefan Pinhard
Bürgermeister