Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt
Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt;
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung (Offenlage) des Entwurfs des
Bebauungsplanes Nr. 59 „Rommershäuser Hohle“, Stadtteil Treysa
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat am 24.02.2022 den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Rommershäuser Hohle“ gefasst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss hiermit bekannt gemacht.
Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO vorgesehen. Die Ausweisung dient der Deckung des Bedarfs an Wohnungen.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Treysa (Schwalmstadt) und das in der Flur 17 liegenden Flurstücks 6/7. Die Fläche wird im Nordosten durch die Gemeindestraße Rommershäuser Hohle und ansonsten durch die vorhandene Bebauung begrenzt.
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt während des
Auslegungszeitraumes vom 13. März bis einschließlich 14. April 2023.
Die Planunterlagen (Entwurf des Bebauungsplans Nr. 59 einschließlich der Begründung) können in dem o.g. Auslegungszeitraum bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1. OG, Zimmer 2, innerhalb der allgemeinen Dienststunden: Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr, Donnerstag 8:00 Uhr-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr, Freitag 8:00 Uhr-12:00 Uhr eingesehen werden.
Nach § 2 PlanSiG besteht auch die Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet unter https://schwalmstadt.de/buergerservice-rathaus-politik/bauleitplanung.html.
Die Abgabe von Stellungnahmen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Bauamt möglich.
Die eingehenden schriftlichen Stellungnahmen oder Stellungnahmen zur Niederschrift werden ausgewertet und fließen dann in das weitere Bauleitplanverfahren ein. Eine Entscheidung zu den Stellungnahmen wird durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen. Gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die TÖB-Beteiligung nach § 4 BauGB erfolgt zeitgleich durch das beauftragte Büro Meißner.
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Schwalmstadt, 28.02.2023
Kreuter, Bürgermeister