Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz „Ziegenhain vom Feinsten“
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufs-stellen innerhalb folgender Straßenzüge
- Badeweg
- Ernst-Ihle-Straße
- Wiederholdstraße
- Zur Schanze
- Pfützentriesch
aus Anlass des Kunst- und Handwerkermarkts „Ziegenhain vom Feinsten“ des Gewerbe- und Tourismusvereins Schwalmstadt - G.U.T. - am Sonntag, dem 3. September 2023, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutz-gesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die Veranstaltung „Ziegenhain vom Feinsten“ des Gewerbe- und Tourismusvereines - G.U.T. - am Sonntag, den 3. September 2023.
Neben dem reinen Marktbetrieb findet ein buntes Kultur- und Musikprogramm statt, dass sich auf den gesamten Marktbereich erstreckt.
Dabei wird der Schwerpunkt auf Kunst- und Handwerkswaren gelegt. Traditionell findet ebenfalls eine Kunstausstellung mit Werken aus der Region statt.
Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre beteiligen sich über 35 Vereine, Verbände und Marktbeschicker an dem Marktgeschehen und werben für ihre Arbeit und Produkte. Weiter ist davon auszugehen, dass voraussichtlich 10 - 12 Ladengeschäfte von der zusätzlichen Ladenöffnung Gebrauch machen.
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen, wobei die Ladenöffnung räumlich auf den Bereich reduziert ist, in dem auch ein Marktgeschehen stattfindet.
Besucherprognose
Wie in den Vorjahren werden ca. 3.000 Besucher erwartet. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es sich hierbei um eine realistische Einschätzung handelt. Der Markt wird überregional beworben und hat demgemäß eine entsprechende Anziehungskraft. Durch das umfangreiche und vielfältige Programm und die zahlreichen Marktstände wird eine große Anzahl von potentiellen Besuchern angesprochen. Bei schlechtem Wetter ist es möglich, dass es wie bei Open-Air-Veranstaltungen typisch zu einer geringeren Besucherzahl kommen kann. Die vorstehenden Angaben belegen, dass die Sonntagsöffnung keinesfalls im Vordergrund steht, sondern lediglich einen Annex zur Hauptveranstaltung darstellt.
Lokale Begrenzung
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt, den Bereich, der von der Laden-öffnung betroffenen Geschäfte räumlich zu bestimmen. Den Anforderungen des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Markt und den Geschäften, die zur Ladenöffnung berechtigt sind, wird hiermit Rechnung getragen. Da die Ladenöffnung nur für den Marktbereich zugelassen wird, ist der lokale Bezug eindeutig gegeben.
Der Streckenverlauf des Marktgebietes beträgt ca. 800 m. Bei einer durchschnitt-lichen Straßenbreite von 6 m ergibt dies ein Marktgebiet von 4.800 m². Hinzu kommen die weiteren Standplätze auf Geschäftsgrundstücken im Marktgebiet.
Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Schwalmstadt weist für das Haupt- und Nebenzentrum (das Marktgebiet entspricht ca. 1/3) eine Verkaufsfläche von 7.830 m² aus. Da nicht alle Ladengeschäfte (insbesondere die Lebensmittelläden) im Marktgebiet öffnen werden, ist auch bei Zugrundelegung dieser Zahl die Verkaufsfläche geringer als die Marktfläche.
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.
Hinweis
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Konfirmationsstadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt eingelegt werden.
Schwalmstadt, den 25. Mai 2023
Der Magistrat
der Konfirmationsstadt Schwalmstadt
gez.
Kreuter, Bürgermeister