Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz „Michaelismarktes“
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufs-stellen innerhalb folgender Straßenzüge
- Allensteiner Straße
- An der Vogelsangmühle
- Ascheröder Straße
- Bahnhofstraße
- Burggasse
- Friedrich-Ebert-Straße
- Mainzer Gasse
- Rudolphsaue
- Marktplatz
- Steingasse
- Wagnergasse
aus Anlass des „Michaelismarktes“ des Gewerbe- und Tourismusvereins Schwalmstadt - G.U.T. - am Sonntag, dem 17. September 2023, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutz-gesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die Veranstaltung „Michaelismarkt“ des Gewerbe- und Tourismusvereines - G.U.T. - am Sonntag, den 17. September 2023.
Anlässlich dieses Marktes findet ein buntes Jahrmarktprogramm statt. Die Ver-anstaltung wird deshalb auch gewerberechtlich als Jahrmarkt festgesetzt. Fliegende Händler, Vereine und Institutionen bieten ein buntes Unterhaltungsprogramm u. a. mit Musik- und Tanzdarbietungen. Speisen und Getränke sind an verschiedenen Abgabestellen erhältlich, z.B. gibt es Biergärten und Straßencafes. Für Kinder werden beispielsweise Kinderkarussells und Hüpfburgen angeboten.
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen, wobei die Ladenöffnung räumlich auf den Bereich reduziert ist, in dem auch ein Marktgeschehen stattfindet.
Besucherprognose
Wie in den Vorjahren werden ca. 30.000 Besucher erwartet. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es sich hierbei um eine realistische Einschätzung handelt. Der Markt wird überregional beworben und hat demgemäß eine entsprechende Anziehungskraft. Durch das umfangreiche und vielfältige Programm und die zahlreichen Marktstände wird eine große Anzahl von potentiellen Besuchern angesprochen. Bei schlechtem Wetter ist es möglich, dass es wie bei Open-Air-Veranstaltungen typisch zu einer geringeren Besucherzahl kommen kann. Die vorstehenden Angaben belegen, dass die Sonntagsöffnung keinesfalls im Vordergrund steht, sondern lediglich einen Annex zur Hauptveranstaltung darstellt.
Lokale Begrenzung
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt, den Bereich, der von der Laden-öffnung betroffenen Geschäfte räumlich zu bestimmen. Den Anforderungen des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Markt und den Geschäften, die zur Ladenöffnung berechtigt sind, wird hiermit Rechnung getragen. Da die Ladenöffnung nur für den Marktbereich zugelassen wird, ist der lokale Bezug eindeutig gegeben. Es ist für die Entwicklung der letzten Jahre bezeichnend, dass nach der Fusion der beiden Gewerbevereine Treysa und Ziegenhain in den Gewerbe- und Tourismusverein G.u.T. Schwalmstadt ein Fest mit einer solch zusammenführenden Wirkung veranstaltet wird und damit die Gemeinsamkeiten auch für die Besucherinnen und Besucher sichtbar werden. Die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung ist hierbei lediglich ein ergänzender Bestandteil, trägt aber zur einer umfassenden Darstellung des Einzelhandels- und Gewerbestandortes Schwalmstadt bei.
Der Streckenverlauf des Marktgebietes beträgt ca. 1,7 km. Bei einer durchschnitt-lichen Straßenbreite von 10 m ergibt dies ein Marktgebiet von 17.000 m². Hinzu kommen die öffentlichen Plätze (Marktplatz, Parkplatz Schärf, Platz am Kugel-brunnen usw.) sowie weitere Standplätze auf Geschäftsgrundstücken im Marktgebiet.
Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Schwalmstadt weist für das Hauptzentrum Treysa (entspricht in groben Zügen dem Marktgebiet) eine Verkaufsfläche von 11.210 m² aus. Da nicht alle Ladengeschäfte im Marktgebiet öffnen werden, ist auch bei Zugrundelegung dieser Zahl die Verkaufsfläche geringer als die Marktfläche.
Thematische Begrenzung auf betroffene Handelszweige
Da es sich bei dem „Michaelismarkt“ um einen Jahrmarkt handelt auf dem Waren aller Art angeboten werden, entfällt eine Beschränkung der Ladenöffnung auf einen bestimmten Handelszweig.
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.
Hinweis
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Konfirmationsstadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt eingelegt werden.
Schwalmstadt, den 25. Mai 2023
Der Magistrat
der Konfirmationsstadt Schwalmstadt
gez.
Kreuter, Bürgermeister