Im Zuge der Umsetzung des OZG (Onlinezugangsgesetz) erweitert sich das Angebot an Dienstleistungen regelmäßig.
Für die Nutzung der Anträge wird die Einrichtung eines Nutzerkontos Bund ID empfohlen.
Die Nutzung ist aber auch ohne Konto möglich.
Das Digitalisierungskonzept der Stadt Schwalmstadt ist auf Anfrage zum Download erhältlich. Anfragen richten Sie bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Über das Verwaltungsportal Hessen finden Bürger und Unternehmen Informationen und alle Dienstleistungen der Verwaltung in Hessen - von Kontaktdaten über Zuständigkeiten bis hin zu allgemeinen Themen wie Bauen, Heiraten oder Führerschein: Verwaltungsportal Hessen
Weitere digitale Medien finden Sie hier: Download/Formulare
Das Gewerberegister, ein Verzeichnis der örtlichen Gewerbebetriebe, wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Bei der Auskunft aus dem Gewerberegister wird zwischen einer einfachen oder einer erweiterten Auskunft unterschieden und die antragstellende Person erhält einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Für die Durchführung von Tiertransporten sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport ("EU-Tierschutztransportverordnung") zu beachten.
In der Verordnung ist der Umgang mit den Tieren bei der Verladung, der Flächenbedarf sowie die Sicherstellung der Versorgung der Tiere während des Transports oder auch die Transportdauer geregelt. Insbesondere für Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, stellt jeder Transport eine Belastung dar. Diese gilt insbesondere dann, wenn gewohnte Versorgungszeiten überschritten werden. Ziel muss es daher sein, die Tiere individuell auf den Transport vorzubereiten und die Transportdauer den Bedürfnissen der Tiere anzupassen.
Jeder, der Tiere transportiert, muss in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Personen, die landwirtschaftliche Nutztiere mit Straßenfahrzeugen über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis.
In § 37 WaffG ist geregelt unter welchen Umständen Anzeigen eines Inhabers waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen zu erfolgen haben. Dazu zählt in Absatz 4 auch der Wegzug ins Ausland. (Quelle: Gesetze im Internet, WaffG)
Wer Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit über 65 km weit transportieren möchte, benötigt dazu grundsätzlich:
-Zulassung als Transportunternehmen: Die Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 10 bzw. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt sind (u.a. ausreichende und angemessene Ausrüstung).
Der Antrag ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde zu stellen und für max. 5 Jahr gültig. Transportunternehmen werden nach Typ 1 (Fahrten bis zu 8 Std.) und Typ 2 (Fahrten > 8 Std.) unterschieden.