Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt; Bebauungsplan Nr. 56 „Tank- und Rasthof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, ST Treysa
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 10.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Tank- und Rasthof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, Stadtteil Treysa, beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die B 454a und im Nordwesten durch die L 3155 begrenzt. Im Süden schließt direkt die aus dem Stadtteil Florshain weiterführende Treysaer Straße (K 101) an. Betroffen sind in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, die Flurstücke Nr. 162/35 tlw. und 162/34 tlw. und in Flur 2 die Flurstücke Nr. 68/1 tlw., 69/1 tlw., 70/9 tlw. und 96/16 teilweise. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 17.476 m².
Hinzu kommen zwei externe Maßnahmenflächen F1 in der Gemarkung Wiera, Flur 3, Flurstück 9/2 tlw. mit einer Größe von 2.038 m² und F2 in der Gemarkung Niederbeisheim, Flur 6, Flurstück 34 tlw. mit einer Größe von 5.400 m².
Geltungsbereich ohne Maßstab
Gegenstand der Bauleitplanung ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes für einen Tank- -und Rasthof.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom
03.07.2023 bis einschließlich 04.08.2023
in der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt, 1. OG, Zimmer 2 während der Dienststunden
- Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr
- Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr
- Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.schwalmstadt.de unter der Rubrik Bürgerservice, Rathaus + Politik-Bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Schwalmstadt personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Schwalmstadt hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Schwalmstadt, den 21.06.2023
Kreuter, Bürgermeister