Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Schützenwald“ im Stadtteil Ziegenhain
Die Stadtverordnetenversammlung hat gem. § 16 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung am 07.03.2024 die o.g. Satzung nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht und tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1.OG, innerhalb der allgemeinen Dienststunden (oder nach telefonischer Vereinbarung):
- Montag bis Mittwoch 8:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
- Donnerstag 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
- Freitag 8:00-12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Sie wird auch auf der Homepage der Stadt veröffentlicht.
Schwalmstadt, den 11.03.2024
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Kreuter, Bürgermeister
Der Text der Satzung lautet:
Satzung
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 40 "Schützenwald“ in Schwalmstadt-Ziegenhain
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt in ihrer Sitzung am 07. März 2024 folgende Satzung beschloss
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 wird eine Veränderungssperre angeordnet2
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt im Schützenwald mit folgenden Grundstücken: Flurstücke 3/7 und 3/9 (beide Schützenwald Hausnr. 3), Flurstück 6 (Gebäude Schützenwald Hausnr. 2) sowie eine Teilfläche des Flurstücks 3/11, die die Schießbahnanlage und den Parkplatz umfassen, alle Flur 16, Gemarkung Ziegenhain.
Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Karte dargestellt:
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 maßgebend
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Schwalmstadt
§ 4
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft.