Leistungsbeschreiubung: An- und Ummeldungen
An- und Ummeldungen:
Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Schwalmstadt befindet sich im Rathaus Ziegenhain, Wiederholdstraße 24 und im Bürgerbüro des Rathauses Treysa, Marktplatz 1.
Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder Reisepässe bzw. entsprechende Dokumente sowie Aufenthaltstitel bei ausländischen Bürgern (nicht EU) vorgelegt werden.
Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung, als die der Eltern oder Mutter aufgenommen werden. Ansonsten erfolgt die Mitteilung durch das Standesamt des Geburtsortes.
Ab dem 1. November 2015 nach § 20 BMG ist der Wohnungsgeber bzw. der Vermieter verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen,
- bei Einzug in eine Wohnung,
- bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
- bei Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
- bei Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Nebenwohnung bezogen wird (Hauptwohnung aber beibehalten wird).
Einen Vordruck der Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie hier. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend!
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs, sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Abmeldungen:
Eine Abmeldung der Hauptwohnung ist nur erforderlich, wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt.
Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Neuanmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes ausreichend.
Nebenwohnungen sind immer bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abzumelden.
Nicht vergessen:
- Nachsendeantrag bei der Post stellen
- Strom- und Wasserzählerstände festhalten
- Hunde müssen ebenfalls ab- und angemeldet werden
- Neue Anschrift muss in den Fahrzeugpapieren geändert werden