Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt Bebauungsplan Nr. 59 „Rommershäuser Hohle“, Stadtteil Treysa; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 13.07.2023 den Bebauungsplan Nr. 59 „Rommershäuser Hohle“ im Stadtteil Treysa gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Treysa (Schwalmstadt) und das in der Flur 17 liegenden Flurstücks 6/7. Die Fläche wird im Nordosten durch die Gemeindestraße Rommershäuser Hohle und ansonsten durch die vorhandene Bebauung begrenzt.
Die konkrete Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1. OG, Zimmer 2, innerhalb der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr
Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schwalmstadt, den 31.07.2023
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Kreuter, Bürgermeister