Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufs-stellen innerhalb folgender Straßenzüge
- Allensteiner Straße
- An der Vogelsangmühle
- Bahnhofstraße
- Hessenallee
- Pfützentriesch
- Rudolphsaue
- Wagnergasse
- Wiederholdstraße/Ernst-Ihle-Straße
aus Anlass des Rotkäppchen-Sonntages des Gewerbe- und Tourismusvereins Schwalmstadt - G.U.T. - am Sonntag, dem 5. November 2023, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutz-gesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die Veranstaltung Rotkäppchen-Sonntag des Gewerbe- und Tourismusvereines - G.U.T. - am Sonntag, dem 5. November 2023. Neben dem reinen Marktbetrieb findet ein buntes Kultur- und Musikprogramm statt, das sich auf den gesamten Marktbereich erstreckt. Dabei wird der Schwerpunkt auf das Thema Märchen insbesondere die Geschichte von Rotkäppchen gelegt, da Schwalmstadt zum Kerngebiet des Tourismusservice Rotkäppchenland e.V. gehört.
Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre beteiligen sich Vereine, Verbände und Marktbeschicker an dem Marktgeschehen und werben für ihre Arbeit und Produkte.
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen, wobei die Ladenöffnung räumlich auf den Bereich reduziert ist, in dem auch ein Marktgeschehen stattfindet.
Besucherprognose
Wie in den Vorjahren werden ca. 6.000 Besucher erwartet. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es sich hierbei um eine realistische Einschätzung handelt. Der Markt wird überregional beworben und hat demgemäß eine entsprechende Anziehungskraft. Durch das umfangreiche und vielfältige Programm und die zahlreichen Marktstände wird eine große Anzahl von potentiellen Besuchern angesprochen. Bei schlechtem Wetter ist es möglich, dass es wie bei Open-Air-Veranstaltungen typisch zu einer geringeren Besucherzahl kommen kann. Die vorstehenden Angaben belegen, dass die Sonntagsöffnung keinesfalls im Vordergrund steht, sondern lediglich einen Annex zur Hauptveranstaltung darstellt. Durch das umfangreiche und vielfältige Programm und die zahlreichen Marktstände wird eine große Anzahl von potentiellen Besuchern angesprochen. Eine alleinige Ladenöffnung würde nicht zu einem solchen Besucherstrom führen.
Lokale Begrenzung
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt, den Bereich, der von der Laden-öffnung betroffenen Geschäfte räumlich zu bestimmen. Den Anforderungen des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen Rotkäppchen-Sonntag und den Geschäften, die zur Ladenöffnung berechtigt sind, wird hiermit Rechnung getragen. Da die Ladenöffnung nur für den Marktbereich zugelassen wird, ist der lokale Bezug eindeutig gegeben. Es ist für die Entwicklung der letzten Jahre bezeichnend, dass nach der Fusion der beiden Gewerbevereine Treysa und Ziegenhain in den Gewerbe- und Tourismusverein G.u.T. Schwalmstadt ein Fest mit einer solch zusammenführenden Wirkung veranstaltet wird und damit die Gemeinsamkeiten auch für die Besucherinnen und Besucher sichtbar werden. Die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung ist hierbei lediglich ein ergänzender Bestandteil, trägt aber zur einer umfassenden Darstellung des Einzelhandels- und Gewerbestandortes Schwalmstadt bei. Die Erreichbarkeit und damit auch die zusammenhängende Darstellung des Marktgebietes wird zusätzlich zu den öffentlichen Verkehrsmitteln durch den eingesetzten Shuttle-Service gewährleistet.
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.
Thematische Begrenzung auf betroffene Handelszweige
Da es sich bei dem Rotkäppchen-Sonntag um einen Jahrmarkt handelt auf dem Waren aller Art angeboten werden, entfällt eine Beschränkung der Ladenöffnung auf einen bestimmten Handelszweig.
Hinweis
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Konfirmationsstadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt eingelegt werden.
Schwalmstadt, den 26. Oktober 2023
Der Magistrat
der Konfirmationsstadt Schwalmstadt
gez. Ditter
Erster Stadtrat