Winterdienst 2023/2024
Winterdienst
Die kalte Jahreszeit gibt Veranlassung auf den Winterdienst nach der Ortssatzung über die Straßenreinigung vom 01.02.1999 hinzuweisen.
Er umfasst
- Die Schneeräumung
Danach sind die Grundstückseigentümer und die ihnen Gleichgestellten verpflichtet, täglich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege und die Überwege - soweit diese nicht durch Verkehrsschilder oder eine Lichtzeichenanlage gekennzeichnet sind - von Schnee zu räumen. Sie sollen in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Dies gilt auch jeweils nach einem erneuten Schneefall. - Bei Schnee- und Eisglätte gelten die gleichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Eisglätte die Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen sind. Bei Schneeglätte braucht nur die nach Nr. 1 zu räumende Fläche (1,50 m) abgestumpft werden. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden.
In allen Fällen gilt für Straßen mit einseitigem Gehweg, dass die Verpflichteten auf der Seite des Gehweges in den Jahren mit gerader Endziffer den Schnee zu beseitigen und bei Eisglätte zu streuen haben und in den Jahren mit ungerader Endziffer die Gegenüberlieger entsprechend der übertragenen Länge ihrer Grundstücksfront zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet sind.
Durch die Schneeräumung und Beseitigung von auftauendem Eis darf keine Verkehrsbehinderung eintreten. Die geräumten Flächen müssen in ihrer Längsrichtung aufeinander abgestimmt sein. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden; die die Straße nicht beschädigen.
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit im Gehwegbereich bitten wir in den Wintermonaten wiederum um Beachtung der vorgenannten Regelungen.
34613 Schwalmstadt, 20. November 2023
gez. Kreuter
Bürgermeister