Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - NORD Verfahrens-Nr.: UF 1768 1. Änderungsbeschluss
Gz.: 2-HR-05-17-68-01-B-0001#002
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 12.08.2008 im Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - NORD wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet wird durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geringfügig geändert.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unten aufgeführten genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 1.059 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 15 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Jesberg
Gemarkung Elnrode-Strang
von der Flur 3 die Flurstücke 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68,
69, 70, 91, 92, 93, 94, 95
von der Flur 4 die Flurstücke 42/1, 53, 54, 56/1, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 82, 83,
84, 85
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Dittershausen
von der Flur 2 die Flurstücke 4/7, 5/4
von der Flur 6 das Flurstück 22/2
von der Flur 7 die Flurstücke 75/2, 75/3, 76/1, 77, 78, 79, 80, 81, 82/1, 82/2,
83/1, 84/1, 84/3, 85/1, 87/2, 89/2, 93/2
von der Flur 8 die Flurstücke 28, 29, 67
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Rommershausen
von der Flur 1 das Flurstück 11
von der Flur 6 das Flurstück 72/12
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Treysa
von der Flur 9 die Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 108, 109,
110
von der Flur 18 die Flurstücke 1/1, 2/1, 3/3, 6/2, 80/6, 80/7, 80/8, 80/9, 80/10,
80/11, 80/12
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemeinde Jesberg
Gemarkung Elnrode-Strang
von der Flur 4 das Flurstück 78/1
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Allendorf/Sch.
von der Flur 15 die Flurstücke 98, 100, 121/1
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Dittershausen
von der Flur 4 die Flurstücke 2/18, 2/19
von der Flur 6 die Flurstücke 5/1, 6/2, 8, 10, 11, 12, 13, 117, 130/1, 136/1,
137, 147/2
von der Flur 8 die Flurstücke 35/3, 35/4, 35/5, 35/6, 35/9, 54/3, 55/9, 55/10,
55/11, 62/5
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Rommershausen
von der Flur 3 das Flurstück 16/79
von der Flur 4 die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/1, 51, 52, 56, 57,
58
von der Flur 6 die Flurstücke 64/13, 64/14, 64/15, 64/16, 64/17, 64/18
von der Flur 7 die Flurstücke 40/7, 42, 43, 44, 66, 68/1, 69/2
von der Flur 8 die Flurstücke 23, 24/1, 40, 41
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 2) und den Gebietskarten (Anlage 3 – Teil 1-9) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Eine Übersicht der nach diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ist dem beigefügten Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) zu entnehmen. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
- An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
- Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten der zugezogenen Grundstücke werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss mit Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Schwalmstadt und in der angrenzenden Stadt Neustadt sowie den angrenzenden Gemeinden Jesberg, Bad Zwesten, Neuental, Frielendorf, Willingshausen, Gilserberg und Haina (Kloster) öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Änderungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1), die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 2) und die Gebietskarten (Anlage 3 - Teil 1-9) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
- Stadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt
- Stadt Neustadt, Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen)
- Gemeinde Jesberg, Frankfurter Straße 1, 34632 Jesberg
- Gemeinde Bad Zwesten, Ringstraße 1, 34596 Bad Zwesten
- Gemeinde Neuental, Hauptstraße 8, 34599 Neuental
- Gemeinde Frielendorf, Ziegenhainer Straße 2, 34621 Frielendorf
- Gemeinde Willingshausen, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen
- Gemeinde Gilserberg, Bahnhofstraße 40, 34630 Gilserberg
- Gemeinde Haina (Kloster), Poststraße 4, 35114 Haina (Kloster)
während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1768 abrufbar.
Begründung
Zur Kompensation der Nachteile durch den Neubau der Bundesautobahn A 49 (Kassel – A 5) in der VKE 20 wurde das Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - NORD im Jahre 2008 eingeleitet. Im Laufe der Zeit haben sich Änderungen im Gebiet ergeben, die nun den Ausschluss sowie Zuzug von Flurstücken zum Verfahren notwendig machen.
Der Beschluss erfolgt gleichzeitig mit einem Änderungsbeschluss im Verfahren Schwalmstadt-A 49 – SÜD, unter anderem, um Flurstücke zwischen den Verfahren zu tauschen.
Ausschluss von Flurstücken
Das Gewann „Am Limming“ (Rommershausen, Flur 8) wird ausgeschlossen und zum Verfahren Schwalmstadt-A 49 – SÜD hinzugezogen, um in der Neugestaltung des Wege- und Gewässernetzes den Wegezug „Zum Katzengrund“ und die Bewirtschaftungseinheit ganzheitlich zu betrachten.
Flächen westlich des Schwalmweges in Allendorf werden zur besseren Herstellung der Verfahrensgrenze ausgeschlossen. Weiterhin sind diese Flächen durch Bebauung sowie Gärtennutzung bedingte Flurstücke. Dies trifft auch auf Flächen östlich der K 48 von Dittershausen nach Allendorf zu.
Das Splitterflurstück Rommershausen, Flur 7, Flurstück 69/2 gehört örtlich zu einer Wegeparzelle, welche nicht von einem Flurbereinigungsverfahren betroffen ist, daher wird es zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt und somit ausgeschlossen.
Das Flurstück Elnrode-Strang, Flur 4, Flurstück 78/1 wird aus katastertechnischen Gründen ausgeschlossen.
Die Ortslagen Dittershausen und Rommershausen gehören nicht zum Verfahrensgebiet.
Die innerörtlich gelegenen Teile der Straßen „Zum Grund“, „Am Roten Berg“, „Elnröder Straße (L3145)“ und „Harthblickweg“ in Dittershausen werden daher nach Sonderung ausgeschlossen, ebenso die in Rommershausen innerörtlich gelegenen Teile der Straßen „Talstraße“ und „Heidelbergsfeld“.
In der Gemarkung Dittershausen, Flur 8 werden die Flurstücke 35/3 bis 35/6 und 35/9 aufgrund der Ortsrandlage sowie fehlender Möglichkeiten zur Neuordnung durch Trennung der Flurstücke von der Feldlage durch einen Graben ausgeschlossen. Dies betrifft genauso die Flurstücke 2/18 und 2/19 in der Flur 4 der Gemarkung Dittershausen.
In der Gemarkung Rommershausen werden Flurstücke des Gewanns „An der Baumschule“ (Flur 7) und Flur 3, Flurstück 16/79 aufgrund der Ortsrandlage sowie aus katastertechnischen Gründen ausgeschlossen, ebenso wie Teile des Gewanns „Riethau“ (Flur 4) einschließlich Bereichen der Schwalm und dem Flurstück 11/1.
Zuzug von Flurstücken
Der Ausschluss aus dem Verfahren Schwalmstadt-A 49 – SÜD und gleichzeitige Zuzug der Flächen zum Verfahren Schwalmstadt-A 49 – NORD dient dazu, die durch die Verfahrensgrenze getrennten Bewirtschaftungseinheiten mit zusammenhängender Topographie einem Verfahren zuzuordnen, um dort einheitliche Regelungen treffen zu können. Hiervon betroffen ist u. a. das Gewann „Auf der Windmühle“ (Treysa, Flur 18) nördlich der K 103 und das Naturschutzgebiet „In der Leist“ (Treysa, Flur 9).
Aus katastertechnischen Gründen werden in Dittershausen das Flurstück Flur 2, Flst. 5/4 und Flächen südlich der „Elnröder Straße (L3145)“ sowie in Rommershausen das Flurstück Flur 1, Flst. 11 hinzugezogen.
Das Flurstück Dittershausen, Flur 6, Flurstück 22/2 wurde im Flurstücksverzeichnis des Einleitungsbeschlusses nicht mit aufgeführt, war aber in der Gebietskarte enthalten. Das Flurstück wird nun hinzugezogen.
Das Flurstück Dittershausen, Flur 2, Flurstück 4/6 wurde im Flurstücksverzeichnis des Einleitungsbeschlusses nicht mit aufgeführt, war aber in der Gebietskarte enthalten. Zwischenzeitlich wurde das Flurstück gesondert und der durch den Trassenbau betroffene Teil als Flustück 4/7 wird zum Verfahren hinzugezogen.
In der Gemarkung Elnrode-Strang werden Teile der Flur 3 in dem Gewann „Stockäcker“ sowie in der Flur 4 in den Gewannen „Hanselwiesen“ und „Im Lorch“ hinzugezogen, um die Neuordnungsmöglichkeiten und durch eine Verkürzung der Verfahrensgrenze die Herstellung dieser zu verbessern.
Das Flurstück Rommershausen, Flur 6, Flurstück 72/12 wird zur Vermeidung von Splitterstücken zum Verfahren hinzugezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 10.04.2024
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
(LS)
gez.…………………………………..
Schäfer, Verfahrensleitung
Anlage 1 Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet Schwalmstadt A 49 - NORD: Anlage_1-Flurstücksverzeichnis_Flurbereinigung_A_49_Nord.pdf
Anlage 2 Öffentliche Bekanntmachung Amt für Bodenmanagement (Scan): 1768_20240410_Öffentliche_Bekanntmachung_1._Änderungsbeschluss_Scan_NORD.pdf
Wird veröffentlicht: 25.04.2024