Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - SÜD Verfahrens-Nr.: UF 1769 1. Änderungsbeschluss
Gz.: 2-HR-05-17-69-01-B-0001#002
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 12.08.2008 im Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - SÜD wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet wird durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geringfügig geändert.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unten aufgeführten genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 672 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um 23 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Florshain
von der Flur 8 das Flurstück 82/2
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Frankenhain
von der Flur 2 die Flurstücke 79, 86/1, 87, 93, 100, 101, 102, 103, 104, 105,
106
von der Flur 3 das Flurstück 83
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Rommershausen
von der Flur 8 die Flurstücke 23, 24/1, 40, 41
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Treysa
von der Flur 2 das Flurstück 85/4
von der Flur 4 die Flurstücke 5/2, 61
von der Flur 5 die Flurstücke 29, 33, 36, 70, 115/4, 115/5, 115/6, 115/7, 115/8,
115/9, 115/10, 115/48
von der Flur 8 das Flurstück 91
von der Flur 37 die Flurstücke 13/1, 14/1, 14/3
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Florshain
von der Flur 1 die Flurstücke 3, 4
von der Flur 2 die Flurstücke 23, 65/9
von der Flur 3 die Flurstücke 50, 51, 90, 106, 107
von der Flur 4 die Flurstücke 58/3, 88
von der Flur 7 das Flurstück 1
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Frankenhain
von der Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8/1, 8/2, 20, 21, 23, 26/2, 29/1,
30/4, 31/2, 32, 33/2, 33/3, 34
Stadt Schwalmstadt
Gemarkung Treysa
von der Flur 4 die Flurstücke 12/1, 12/3, 12/6, 12/7, 12/8, 12/10, 12/13,12/14,
12/15, 12/16, 12/17, 12/18, 12/19, 12/20, 75/12
von der Flur 5 die Flurstücke 45/2, 45/4, 45/6, 45/7, 45/8, 93
von der Flur 8 die Flurstücke 40, 41
von der Flur 9 die Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 65,
66/1, 67/4, 69, 70, 71/1, 72/1, 72/2, 72/3, 74,
101, 102/1, 103/3, 107/7, 108, 109, 110
von der Flur 10 die Flurstücke 16/2, 16/3, 16/4, 16/5, 17/1, 17/2, 18, 74/25
von der Flur 18 die Flurstücke 1/1, 2/1, 3/3, 11/4, 11/5, 79/3, 80/6, 80/7, 80/8,
80/9, 80/10, 80/11, 80/12, 81/2, 131/4, 132/5,
172
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 2) und den Gebietskarten (Anlage 3 Teil 1-14) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Eine Übersicht der nach diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ist dem beigefügten Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) zu entnehmen. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
- An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
- Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten der zugezogenen Grundstücke werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss mit Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Schwalmstadt und in der angrenzenden Stadt Neustadt sowie den angrenzenden Gemeinden Jesberg, Neuental, Frielendorf, Willingshausen und Gilserberg öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Änderungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1), die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 2) und die Gebietskarten (Anlage 3 – Teil 1-14) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
- Stadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt
- Stadt Neustadt, Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen)
- Gemeinde Jesberg, Frankfurter Straße 1, 34632 Jesberg
- Gemeinde Neuental, Hauptstraße 8, 34599 Neuental
- Gemeinde Frielendorf, Ziegenhainer Straße 2, 34621 Frielendorf
- Gemeinde Willingshausen, Am Rathaus 2, 34628 Willingshausen
- Gemeinde Gilserberg, Bahnhofstraße 40, 34630 Gilserberg
während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1769 abrufbar.
Begründung
Zur Kompensation der Nachteile durch den Neubau der Bundesautobahn A 49 (Kassel – A 5) in den VKE 20 und 30 sowie den Neubau der Bundesstraße 454 (Zubringerstraße) bei Schwalmstadt/Treysa wurde das Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-A 49 - SÜD im Jahre 2008 eingeleitet. Im Laufe der Zeit haben sich Änderungen im Gebiet ergeben, die nun den Ausschluss sowie Zuzug von Flurstücken zum Verfahren notwendig machen.
Der Beschluss erfolgt gleichzeitig mit einem Änderungsbeschluss im Verfahren Schwalmstadt-A 49 – NORD, unter anderem, um Flurstücke zwischen den Verfahren zu tauschen.
Ausschluss von Flurstücken
Der Ausschluss und gleichzeitige Zuzug der Flächen zum Verfahren Schwalmstadt-A 49 – NORD dient dazu, die durch die Verfahrensgrenze getrennten Bewirtschaftungseinheiten mit zusammenhängender Topographie einem Verfahren zuzuordnen, um dort einheitliche Regelungen treffen zu können. Hiervon betroffen sind u. a. das Gewann „Auf der Windmühle“ (Treysa, Flur 18) nördlich der K 103 und das Naturschutzgebiet „In der Leist“ (Treysa, Flur 9).
Die Flächen im Gewann „Auf der Windmühle“ (Treysa, Flur 18) südlich der K 103 werden aufgrund der Ortsrandlage mit bestehender Bauleitplanung ausgeschlossen. Hier sollen Bauplätze ausgewiesen werden. Ebenso werden die Flächen am „Frankenhain-Hügelchen“ aufgrund der Ortsrandlage ausgeschlossen.
Für verschiedene Flächen/Gewanne besteht aus unterschiedlichen Gründen wie z. B. Bebauung oder Nutzung als Gartenflächen keine Neuordnungsmöglichkeit, daher werden diese ausgeschlossen:
- Flächen „Der Schwalmberg“ (Treysa, Flur 9)
- Gartenflächen „In der Leist“ (Treysa, Flur 8 und Flur 10)
- Flächen „An der Lehmkaute“ (Florshain, Flur 2 und Flur 7)
- Flächen „Im Silberwäldchen“ (Treysa, Flur 5)
- Gewann „Der Biedenbacher Teich“ (Treysa, Flur 4; Florshain, Flur 4)
- Gewann „Die Ärnwiesen“ (Florshain, Flur 3)
Die Fläche „Stockwiese“ (Florshain, Flur 1) wird aufgrund der bedingten Lage sowie aus katastertechnischen Gründen ausgeschlossen.
Zuzug von Flurstücken
Aus katastertechnischen Gründen werden die beiden Wegeflurstücke Treysa, Flur 2, Flst. 85/4 und Treysa Flur 8, Flst. 91 sowie Flächen der „Wierastraße B 454“ (Treysa, Flur 5) hinzugezogen.
Durch den Zuzug der Fläche „Vor dem Wald“ und des Wegeflurstückes Frankenhain, Flur 3, Flst. 83 ergibt sich eine Verbesserung der Neuordnungsmöglichkeiten, ebenso durch den Zuzug der Flächen „Rodländer“ (Frankenhain, Flur 2).
Für die Flächen im Gewann „Der Wieragrund“ (Treysa, Flur 37) ist durch einen Straßenneubau ein Neuordnungsbedarf entstanden, daher werden diese Flächen hinzugezogen.
Das Wegeflurstück Treysa, Flur 4, Flst. 61 wird als Lückenschluss der bestehenden Wegeverbindung hinzugezogen, ebenso wie das Wegeflurstück Treysa, Flur 4, Flst. 5/2.
Die Gewanne „Das Job“ und „Das große Landwehrfeld“ (Treysa, Flur 5) werden aus Gründen des Landerwerbs hinzugezogen.
Das Flurstück Florshain, Flur 8, Flst. 82/2 wurde als Splitterflurstück im ursprünglichen Beschluss nicht aufgeführt.
Das Gewann „Am Limming“ (Rommershausen, Flur 8) wird hinzugezogen, um in der Neugestaltung des Wege- und Gewässernetzes den Wegezug „Zum Katzengrund“ und die Bewirtschaftungseinheit ganzheitlich zu betrachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 10.04.2024
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
(LS)
gez.………………………………..
Schäfer, Verfahrensleitung
Anlage 1 Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet Schwalmstadt A 49 SÜD: Anlage_1-Flurstücksverzeichnis_Flurbereinigung_A_49_SUED.pdf
Anlage 2 Öffentliche Bekanntmachung Amt für Bodenmanagement (Scan): 1769_20240410_Öffentliche_Bekanntmachung_1._Änderungsbeschluss_Scan_SUED.pdf
Wird veröffentlicht: 25.04.2024