Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt; Bebauungsplan Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, ST Treysa
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.04.2024 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, Stadtteil Treysa, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Titel des Bebauungsplanes wurde zum Entwurfstand geändert. Im Vorentwurf lief die Planung unter dem Titel Bebauungsplan Nr. 56 „Tank- und Rasthof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die B 454a und im Nordwesten durch die L 3155 begrenzt. Im Süden schließt direkt die aus dem Stadtteil Florshain weiterführende Treysaer Straße (K 101) an. Betroffen sind in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, die Flurstücke Nr. 162/35 tlw. und 162/34 tlw. und in Flur 2 die Flurstücke Nr. 68/1 tlw., 69/1 tlw., 70/9 tlw. und 96/16 tlw., 98/2, 162/34 und 162/35. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 20.138 m².-Außerdem befindet sich westlich des bisher beschriebenen Geltungsbereichs ein Teilgeltungsbereich auf dem Flurstück 70/8 mit einer Größe von 725 m². Hinzu kommen zwei externe Maßnahmenflächen F1 und F2 in der Gemarkung Wiera, Flur 3, Flurstück 9/2 tlw. mit einer Größe von 14.082 m².
Geltungsbereich ohne Maßstab
Geltungsbereich externe Maßnahmenfläche, ohne Maßstab
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom
27.05.2024 bis 28.06.2024
bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt, 1. OG, Zimmer 2 während der Dienststunden
- Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr
- Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr
- Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.schwalmstadt.de unter der Rubrik Bürgerservice, Rathaus + Politik-Bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung) sowie des Artenschutzbeitrages und Einschätzung der faunistischen Bedeutung;
Fachplanung in Form des Umweltberichts mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Beschreibung und Bewertung der Biotop- und Nutzungstypen mit der Feststellung, dass die Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum aufgrund der vormaligen Bautätigkeit und des Betriebes der A 49 stark eingeschränkt ist.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Der Planungsraum übernimmt für die Tierwelt insgesamt eine mittlere Bedeutung ein.
c. Boden und Wasser
Beschreibung der Geologie, natürlichen Funktion, Archivfunktion, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen. Daraus resultiert eine geringe Bedeutung, da die Fläche vollständig durch vormalige Nutzung und Bautätigkeit vorbelastet ist.
d. Klima und Luft
Beschreibung und Bewertung der klimatischen Funktionen des Plangebietes, mit dem Ergebnis, dass die Flächen des Plangebietes eine mittlere Bedeutung aufgrund der vorhandenen Gehölze und Freiflächen aufweisen.
e. Landschaftsbild
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes mit dem Resultat, dass dem betroffenen Landschaftsraum insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung auch bzgl. des Landschaftserlebens zugewiesen wird.
f. Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen. Im Ergebnis weist das Plangebiet keine Bedeutung auf.
g. Kultur- und Sachgüter
Beschreibung, dass die Flächen des Plangebietes kein Teil der Kulturlandschaft sind.
h. Fläche
Durch die Ausweisung eines Sondergebietes auf einer Fläche, die vormals teilweise als Straße genutzt wurde und die vollständig im Zuge des Autobahnbaus neu modelliert wurde, wird auf einen vorbelasteten Standort zurückgegriffen.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen zu folgenden Themenkomplexen:
a. Anregung, dass bei der Festsetzung zum Erhalt der Gehölze sichergestellt werden sollte, dass der bereits vorhandene spontan entstandene Baumbestand aus vorwiegend Birken erhalten werden sollte.
b. Anregung, dass bei Pflanzungen von Hochstämmen im Bereich der Stellplätze darauf zu achten ist, dass bereits bei den Tiefbauarbeiten eine Baumgruben von mind. 12 m³ durchwurzelbaren Raum zu berücksichtigen ist.
c. Hinweis, dass die Pflanzung von Bäumen unter Beleuchtungsanlagen vermieden werden muss.
d. Anregung, dass zu prüfen ist in wie weit eine Dachbegrünung bei den derzeitigen Plänen vorgesehen ist bzw. im Bebauungsplan als Auflage möglich ist.
e. Hinweis, dass die Dachentwässerung soweit möglich in Baum-Rigolen entsprechend dem „Schwammstadt Prinzip“ erfolgen sollte.
f. Hinweis, dass auf die nachbarschaftlichen Abstände gemäß § 9 HWaldG zu achten ist.
g. Anregung, dass im Rahmen der Erarbeitung der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes eine verbindliche planungsrechtliche Zuordnung der notwendigen artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Ausschluss der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfolgen hat.
h. Hinweis, dass eine Anrechnung bestehender Kompensationsverpflichtungen aus einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss auf den erforderlichen Ausgleich nicht möglich ist.
i. Hinweis, dass erhebliche nachhaltige Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter Boden- und Wasserhaushalt sowie biologische Vielfalt gesehen werden.
j. Hinweis, dass eine vorzeitige Ausführung der Gehölzbeseitigung ohne abschließendes Bauplanungsrecht (rechtskräftiger Bebauungsplan) und konkretes Baurecht (Baugenehmigungsverfahren) nicht zulässig ist.
k. Hinweis, dass der Umweltbericht entsprechend dem Planungsstand fortzuschreiben ist.
l. Hinweis, dass für die Waldrodung und Waldneuanlage Genehmigungen des Landkreises Schwalm-Eder benötigt werden.
m. Hinweis, dass das Gleichstellungs- als auch Verursacherprinzip in Bezug auf die Aufforstungsfläche nur unzureichend gewürdigt wird.
n. Anregung, dass eine Festsetzung zur Verwertung von Böden aufgenommen wird.
5) Gutachten
a. Verkehrsgutachten
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Schwalmstadt personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Schwalmstadt hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Schwalmstadt, den 15.05.2024
Kreuter, Bürgermeister