Verordnung über die Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messenoder ähnlichen Veranstaltungen
Verordnung über die Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messenoder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Hess. Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 605) wird verordnet:
§ 1
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Schwalmstadt aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingsfest in Schwalmstadt“
am Sonntag, dem 29. April 2018,
in der Zeit von 12.00-18.00 Uhr
freigegeben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in der „Schwälmer Allgemeine“ in Kraft.
34613 Schwalmstadt, den 24.04.2018
DER MAGISTRAT
der Stadt Schwalmstadt
gez.
Pinhard, Bürgermeister