Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzugsplanänderungänderung I/26 und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 61 "Windmühle Nord II" im Stadtteil Treysa

1. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt; Stadtteil Treysa

Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. I/26

Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 30.09.2024 - Geschäftszeichen RPKS-21-61 a 1422/1-2024/1 für die o. a. Änderung des Flächennutzungsplans folgendes verfügt:

„Die von der Stadt Schwalmstadt am 29.08.2024 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“

Die Flächennutzungsplanänderung war erforderlich zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Windmühle Nord II“ im Stadtteil Treysa.

Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/26 mit zugehöriger Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 BauGB kann während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans, ist wie in den Galeriebildern ersichtlich,abgegrenzt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

2. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 61 „Windmühle Nord II“ im Stadtteil Treysa gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat am 29.08.2024 den Bebauungsplan Nr. 61 „Windmühle Nord II“ im Stadtteil Treysa als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 61 „Windmühle Nord II“ mit zugehöriger Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB kann während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan setzt sich aus zwei Teilgeltungsbereichen in den Gemarkungen Treysa und Rommershausen zusammen, die wie folgt abgegrenzt sind:

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.

Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt

Schwalmstadt, den 12.11.2024

Kreuter, Bürgermeister