Die Stadtverordnetenversammlung hat am 28.8.2025 das nachfolgende Konzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem Ziel den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und dem Klimawandel entgegengewirkt hat sich die Stadt Schwalmstadt dafür entschieden, das Gemeindegebiet auf mögliche ergänzende Standorte für Windenergieanlagen zu prüfen. Das vorliegende kommunale „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ untersucht und bewertet hierbei zunächst die Flächenpotenziale im Stadtgebiet. Ziel der Planung ist folglich die Feststellung von potentiell geeigneten Flächen für Windenergieanlagen auf dessen Grundlage die zukünftige Windenergienutzung im Gebiet der Stadt Schwalmstadt geregelt werden kann. Das Konzept bildet im ersten Schritt auf gemeindeweiter Ebene positive und negative räumliche Kriterien ab, um Potenzialflächen zu ermitteln. Negative Kriterien führen dazu, dass die entsprechenden Flächen von vornherein ausgeschlossen werden, da andere Nutzungen eine Windenergienutzung entgegenstehen. Nach Prüfung der positiven und negativen Kriterien können innerhalb der Stadt Schwalmstadt Potenzialflächen abgegrenzt werden („KARTE 1: Analysekarte Standortfaktoren“). Diese Potenzialflächen werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Auch in der Einzelfallprüfung können bestimmte Kriterien wie Artenschutz, vorhandene Forstbestände mit besonderer Funktion und andere konkurrierende Planungen und Nutzungen zum Ausschluss der jeweiligen Potenzialfläche führen. Die verbleibenden Flächen sind in der „KARTE 2: Eignungsflächen“ im Erläuterungsbericht dargestellt. Im einem abschließenden Prüfschritt werden weitere entgegenstehende oder begünstigende Belange berücksichtigt, die in eine Priorisierung der verbleibenden Eignungsflächen einfließen. Die Einzelfallprüfung auf Konzeptebene ersetzt hierbei nicht die Beurteilung der ggf. im Genehmigungsverfahren abzuprüfenden Belange. Das Standortkonzept ist in dieser Hinsicht noch grobmaßstäblich zu verstehen. Zudem entfaltet das Standortkonzept an sich noch keine bau- oder planungsrechtliche Steuerungswirkung, kann aber als Vorarbeit für eine nachfolgende Änderungen des Flächennutzungsplans der Stadt Schwalmstadt betrachtet werden.
Hintergrund: Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) von 2022 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergienutzung über die Bereitstellung entsprechender Flächen in den Raumordnungsplänen grundlegend verändert. So hat der Bundesgesetzgeber im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) für jedes Bundesland einen prozentualen Anteil der Landesfläche festgelegt, der für die Windenergie an Land auszuweisen ist (Flächenbeitragswert). Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Für Hessen bedeutet dies, dass bis Ende 2027 1,8 % und bis Ende 2032 2,2 % der Landesfläche ausgewiesen werden müssen. Für Hessen wurde hierbei die Erreichung des ersten Beitragsziels von 1,8 % Anfang 2024 erklärt. Rechtliche Konsequenz im Sinne des Bundesgesetzgebers ist, dass die bisherige Ausschlusswirkung der in den Teilregionalplänen festgelegten Vorranggebiete für die übrigen nicht ausgewiesenen Flächen entfällt. Aufgrund der geänderten Rechtslage ist somit außerhalb der festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ein weiterer Ausbau der Windenergie wieder möglich, die Ausschlusswirkung des Teilregionalplans Energie insofern entfallen. Für eine Windenergienutzung auf weiteren Flächen ist allerdings im Gegensatz zu den Vorranggebieten des Regionalplans eine Ausweisung auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
Ansprechpartner für Nachfrage: Herr Alexander Inden, Tel. 06691-207-164; Email