Die Wasser- und Abwasserbenutzungsgebühren betragen:
Gebühren ab 01.01.2024
- Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,98 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,11 €.
- Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,58 € jährlich.
- Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,10 € jährlich.
Gebühren ab 01.01.2023
- Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,98 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,67 €.
- Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,58 € jährlich.
- Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,10 € jährlich.
Gebühren ab 01.01.2021
- Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,12 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,67 €.
- Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
- Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.
Gebühren ab 01.01.2020
- Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,31 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,12 €.
- Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
- Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.
Gebühren ab 01.01.2019
- Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,35 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,12 €.
- Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
- Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.
Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 m² je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes größer als 1.500 m², so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr.