Allgemeine Info:

In den beiden Fundbüros in den Rathäusern Treysa und Ziegenhain wird die Annahme, Verwahrung, Herausgabe und Versteigerung von Fundsachen abgewickelt.

Was ist eine Fundsache?

Eine Fundsache ist eine vom Eigentümer verlorene Sache. Keine Fundsachen sind absichtlich vom Eigentümer abgestellte oder entsorgte Sachen, z.B. alte, nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, abgelaufene Medikamente, alte Möbelstücke (Sperrmüll) usw. Diese Sachen sind von der Annahme durch das Fundbüro ausgeschlossen.

Sie haben etwas in Schwalmstadt verloren oder gefunden?

Der Finder einer Sache ist zur Anzeige und Verwahrung (§§ 965, 966 BGB) zwecks Rückgabe an den Verlierer verpflichtet. In Schwalmstadt besteht eine generelle Ablieferungspflicht (§ 967 BGB). Jeder Finder hat den Fund an eines der Fundbüros abzuliefern. Hierdurch soll die Sache dem Eigentümer (Verlierer) erhalten bleiben. Das Eigentum soll gesichert werden. Das Fundbüro versteht sich in erster Linie als Vermittler zwischen Verlierern und Findern. Es übernimmt die korrekte Zuordnung und Herausgabe einer verlorenen Sache an den rechtmäßigen Eigentümer. Über die Rechte und Pflichten der Verlierer und der Finder sowie die konkreten Verfahrensabläufe informieren Sie die unten stehenden Punkte "Sie haben etwas verloren" bzw. "Sie haben etwas gefunden".
Verlustanzeigen, Fundanzeigen, Suchanfragen

Diese richten Sie bitte an die Fundbüros, siehe Adresse und Kontakt der Stadtverwaltung.

Aufbewahrungsfristen

Die Fundsachen werden sechs Monate bei uns aufbewahrt. In dieser Zeit ermitteln wir nach Möglichkeit die Verlierer, um diese zu benachrichtigen. Werden die Fundsachen innerhalb dieser Frist nicht von Eigentümern abgeholt, werden sie den Findern ausgehändigt (§ 973 BGB: Eigentumserwerb) oder, wenn diese auf ihr Recht des Eigentumserwerbs verzichtet haben (§ 976 BGB: Eigentumserwerb der Gemeinde), freihändig verkauft oder versteigert.

Sie haben etwas verloren?

Ihre Rechte:
Wird Ihre verlorengegangene Sache aufgefunden, haben Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Fundanzeige Anspruch auf Herausgabe der Sache (§ 969 BGB).

Ihre Pflichten:
Der Finder kann vom Verlierer den Ersatz seiner ihm entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 970 BGB). * Der Finder kann vom Verlierer Finderlohn verlangen (§ 971 BGB). Der gesetzliche Finderlohn beträgt bei Sachen
- bis zu einem Wert von 500 EURO: 5 % des Wertes,
- über einem Wert von 500 EURO: 5 % des Wertes bis zu 500 EURO, zuzüglich 3 % vom Mehrwert.
* Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3 % des Wertes.
* Für die Aufbewahrung von Fundsachen ist entsprechend der Verwaltungskostenordnung des Hess. Innenministeriums eine Gebühr von 3 % des Wertes der Fundsache, mindestens jedoch 6,00 € zu erheben. Diese Gebühr ist bei Herausgabe der Fundsache vom Verlierer zu zahlen. Sie fällt auch für den Finder an, sofern dieser Anspruch auf die Fundsache erhebt.
* Wird die Fundsache nicht vom Verlierer abgeholt, können Sie nach Ablauf der Aufbewahrunsgfrist von 6 Monaten das Eigentum an der Sache erwerben, wenn Sie sich dies bei Erstattung der Fundanzeige vorbehalten haben.

Hinweise:

Bitte bedenken Sie, dass es in der Regel 3 bis 5 Werktage, mitunter aber auch mehrere Wochen dauern kann, bis eine Fundsache beim Fundbüro abgeliefert wird. Denn nicht alle Fundsachen werden direkt und unmittelbar in das Fundbüro gebracht. Viele Sachen werden bei der Polizei abgegeben, in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten oder in privaten Geschäftsräumen zunächst gesammelt und erst danach dem Fundbüro angeliefert. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld. Sie können aber jederzeit eine Verlustanzeige (per Brief, Fax, E-Mail) bei uns erstatten und / oder unseren Service der Online-Suche nutzen.
Diebstahl

Ist Ihnen die Sache gestohlen worden, sollten Sie nicht zögern, unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. EC-, Kredit und Handy-Karten sollten Sie unverzüglich sperren lassen.
Aushändigung

Zur Aushändigung Ihrer Fundsache bringen Sie bitte in jedem Fall Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Können Sie die Fundsache nicht selbst abholen, sondern müssen eine andere Person beauftragen, muss Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht vorlegen. Beachten Sie bitte außerdem, dass bei Abholung Gebühren zu entrichten sind.
Sie haben etwas gefunden?

Ihre Pflichten:

Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro wert ist, müssen Sie unverzüglich beim Fundbüro oder der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und abliefern. Sind Sie verhindert, genügt zunächst die Erstattung einer schriftlichen Fundanzeige (Brief, Fax, eMail, online) mit anschließender, zeitnaher Ablieferung. Bis zur Ablieferung obliegt Ihnen eine Verwahrungspflicht der Sache (§§ 965 – 967 BGB).

Notwendige Unterlagen:

Beschreibung der verlorenen Sache und der Umstände des Verlustes (Zeitpunkt, Örtlichkeit); Nachweis über Eigentum an der verlorenen Sache und deren Wert. Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 965 ff.