Die Stadt Schwalmstadt betreibt zurzeit das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, Stadtteil Treysa.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“ befindet sich westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die B 454a und im Nordwesten durch die L 3155 begrenzt. Im Süden schließt direkt die aus dem Stadtteil Florshain weiterführende Treysaer Straße (K 101) an. Betroffen sind in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, die Flurstücke Nr. 162/35 tlw. und 162/34 tlw. und in Flur 2 die Flurstücke Nr. 68/1 tlw., 69/1 tlw., 70/9 tlw. und 96/16 tlw., 98/2, 162/34 und 162/35. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 20.147 m².-Außerdem befindet sich westlich des bisher beschriebenen Geltungsbereichs ein Teilgeltungsbereich auf dem Flurstück 70/8 mit einer Größe von 725 m². Hinzu kommen zwei externe Maßnahmenflächen F1 und F2 in der Gemarkung Wiera, Flur 3, Flurstück 9/2 tlw. mit einer Größe von 14.082 m².
Geltungsbereich ohne Maßstab
Geltungsbereich externe Maßnahmenfläche, ohne Maßstab
Der Entwurf des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 27.05.2024 bis 28.06.2024 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Nach dieser öffentlichen Auslegung wurde der Entwurf wie folgt geändert:
- Ergänzung eines Emissionskontingents
- Ergänzung der Festsetzung zur Fläche besonderer Nutzungszweck „Pylon“
- Ergänzung eines Hinweises zur Ersatzzahlung Landschaftsbild
Gemäß § 4a (3) BauGB kann der Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom
03.03.2025 bis 14.03.2025
erneut auf der Homepage der Stadt https://schwalmstadt.de unter der Rubrik Rathaus/Bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden. Die Planunterlagen liegen zusätzlich bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt, 1. OG, Zimmer 2 öffentlich aus und können während der Dienststunden
- Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr
- Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr
- Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr
von jedermann eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können erneut Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Entwurfs abgegeben werden.
Da keine grundsätzlichen Änderungen am Vorhaben vorgenommen werden und nur Ergänzungen hinzugefügt werden, wird eine verkürzte Auslegungsdauer von 2 Wochen festgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Schwalmstadt personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Schwalmstadt hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Schwalmstadt, den 24.02.2025
Kreuter, Bürgermeister