1. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt; Stadtteil Michelsberg
Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. I/25
Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 17.07.2025 - Geschäftszeichen 0030-21-061a10.04.22-00007#2025-0004-– die o. a. Flächennutzungsplanänderung wie folgt genehmigt:
„Die von der Stadtverordnetenversammlung am 15.05.2025 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung betrifft den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „PV-Freiflächenanlage nördlich von Michelsberg“ Stadtteil Michelsberg.
Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/25 mit zugehöriger Begründung inkl. Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 BauGB kann während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.
Der Geltungsbereich der Bauleitplanung liegt ca. 500 m nördlich des Stadtteils Michelsberg und östlich der L 3074 Richtung Dorheim. Er umfasst die Flurstücke 18/1, 21/1, 25, 26/1, 26/2, 98/71, 99/24 und 100/24, der Flur 2, Gemarkung Michelsberg. Der Geltungsbereich weist eine Größe von rund 8 ha auf. Die Lage des Geltungsbereichs (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Lage des Geltungsbereichs der Bauleitplanung
2. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 2 „PV-Freiflächenanlage nördlich von Michelsberg“ Stadtteil Michelsberg gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat am 15.05.2025 den Bebauungsplan Nr. 2 „PV-Freiflächenanlage nördlich von Michelsberg“ Stadtteil Michelsberg als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 2 „PV-Freiflächenanlage nördlich von Michelsberg“ mit zugehöriger Begründung inkl. Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB kann während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.
Darüber hinaus werden der Bebauungsplan Nr. 2 „PV-Freiflächenanlage nördlich von Michelsberg“ Stadtteil Michelsberg mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung als pdf-Dokumente im Geoportal Hessen unter: https://www.gdi-nordosthessen.de/de/viewer-bplan-schwalmstadt.html eingestellt.
Der Geltungsbereich der Bauleitplanung liegt ca. 500 m nördlich des Stadtteils Michelsberg und östlich der L 3074 Richtung Dorheim. Er umfasst die Flurstücke 18/1, 21/1, 25, 26/1, 26/2, 98/71, 99/24 und 100/24, der Flur 2, Gemarkung Michelsberg. Der Geltungsbereich weist eine Größe von rund 8 ha auf. Die Lage des Geltungsbereichs (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) ist dem beigefügten Übersichtsplan der Bekanntmachung zur Genehmigung des Flächennutzungsplans zu entnehmen.
Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.
Schwalmstadt, den 01.08.2025
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Ditter, Erster Stadtrat