Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 26.11.2024 - Geschäftszeichen RPKS-21-61 a 1422/1-2024/2 für die o. a. Änderung des Flächennutzungsplans folgendes verfügt:

„Die von der Stadt Schwalmstadt am 07.11.2024 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“

Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/21 mit zugehöriger Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 BauGB kann während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Der Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die B 454a und im Nordwesten durch die L 3155 begrenzt. Im Süden schließt direkt die aus dem Stadtteil Florshain weiterführende Treysaer Straße (K 101) an. Betroffen sind in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, die Flurstücke Nr. 162/35 tlw. und 162/34 tlw. und in Flur 2 die Flurstücke Nr. 68/1 tlw., 69/1 tlw., 70/9 tlw. und 96/16 tlw., 98/2, 162/34 und 162/35. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 20.138 m².-Außerdem befindet sich westlich des bisher beschriebenen Geltungsbereichs ein Teilgeltungsbereich auf dem Flurstück 70/8 mit einer Größe von 725 m². Hinzu kommen zwei externe Maßnahmenflächen F1 und F2 in der Gemarkung Wiera, Flur 3, Flurstück 9/2 tlw. mit einer Größe von 14.082 m² sowie Tauschflächen auf Flächennutzungsplanebene.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt

Schwalmstadt, 02.12.2024

Kreuter, Bürgermeister