Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt in ihrer Sitzung am 07.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 "Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt zwischen Industriestraße im Westen, Am Harthberg und Eisenwinkelweg im Süden, der Flächen mit Gewannenbezeichnung „Die zwei Halben Äcker“ im Osten und den Bundesforstflächen im Norden.

Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Karte dargestellt:

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 "Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa maßgebend.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft.

§ 5

Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 im Stadtteil Treysa

Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Am Harthberg“ im Stadtteil Treysa wird gemäß § 17 BauGB um 1 Jahr verlängert.

Hinweise:

Diese Satzung ist die erste Verlängerung der am 26.11.2022 bekanntgemachten Veränderungssperre.

Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Bauamt der Stadt Schwalmstadt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt-Treysa (1. OG) eingesehen und über den Inhalt Auskunft erhalten werden.

Auf die Vorschriften der §§ 15 und 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.

Schwalmstadt, den 11.11.2024

Der Magistrat

Kreuter, Bürgermeister