Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:

  • Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufs­stellen innerhalb folgender Straßenzüge
  • Allensteiner Straße
  • An der Vogelsangmühle
  • Badeweg
  • Bahnhofstraße
  • Erich-Rohde-Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Hessenallee
  • Pfützentriesch
  • Wagnergasse
  • Walkmühlenweg
  • Wiederholdstraße/Ernst-Ihle-Straße
  • Zur Schanze

aus Anlass des Rotkäppchen-Sonntages der Stadt Schwalmstadt - am Sonntag, dem 1. November 2026, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.

  • Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
  • Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutz­gesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  • Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die Veranstaltung Rotkäppchen-Sonntag der Stadt Schwalmstadt - am Sonntag, dem

1. November 2026.

Neben dem reinen Marktbetrieb findet ein buntes Kultur- und Musikprogramm statt, das sich auf den gesamten Marktbereich erstreckt. Dabei wird der Schwerpunkt auf das Thema Märchen insbesondere die Geschichte von Rotkäppchen gelegt, da Schwalmstadt zum Kerngebiet des Tourismusservice Rotkäppchenland e.V. gehört.

Aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre beteiligen sich Vereine, Verbände und Marktbeschicker an dem Marktgeschehen und werben für ihre Arbeit und Produkte.

Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen, wobei die Ladenöffnung räumlich auf den Bereich reduziert ist, in dem auch ein Marktgeschehen stattfindet.

Besucherprognose

Analog zu den Vorjahren wird mit ca. 3.000 - 4.000 Besuchern gerechnet. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass es sich hierbei um eine realistische Einschätzung handelt. Der Markt wird überregional beworben und verfügt entsprechend über eine hohe An­ziehungskraft. Durch das umfangreiche und vielfältige Programm sowie die zahlreichen Marktstände wird eine große Anzahl von potenziellen Besuchern angesprochen. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen kann es - wie bei Open-Air-Veranstaltungen üblich - zu einer geringeren Besucherzahl kommen. Die vor­stehenden Angaben verdeutlichen, dass die Sonntagsöffnung nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich eine Ergänzung zur Hauptveranstaltung darstellt.

Lokale Begrenzung

Die Festlegung des von der Ladenöffnung betroffenen Bereichs erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Dem Erfordernis eines engen räumlichen Zusammenhangs zwischen Marktgeschehen und den zur Ladenöffnung berechtigten Geschäften wird hiermit Rechnung getragen. Da die Ladenöffnung ausschließlich für den Marktbereich zugelassen wird, ist der erforderliche lokale Bezug eindeutig gegeben. 

Die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung ist hierbei lediglich ein ergänzender Bestandteil, trägt aber zur einer umfassenden Darstellung des Einzelhandels- und Gewerbestandortes Schwalmstadt bei.

Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung be­rücksichtigt.

Thematische Begrenzung auf betroffene Handelszweige

Da es sich bei dem Rotkäppchen-Sonntag um einen Jahrmarkt handelt auf dem Waren aller Art angeboten werden, entfällt eine Beschränkung der Ladenöffnung auf einen bestimmten Handelszweig.

Hinweis

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Konfirmationsstadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt eingelegt werden.

Schwalmstadt, den 26. Juni 2026

Der Magistrat

der Konfirmationsstadt Schwalmstadt

gez. Kreuter, Bürgermeister