Bauamt

Steingasse 4

34613 Schwalmstadt

( in der Nähe des Marktplatzes in Treysa.)

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Telefon: +49 6691 207-0
Angaben zum Gebäudetyp *
Gebäudeerweiterung *
Das Gebäude verfügt über *
z.B. Dämmstandard, Erweiterungspläne, sonstiger Wärmebedarf (Pool, Garten,...)
Derzeitiges Heizungssystem *
Zentralheizung "Sonstiges" bitte benennen.
Im Durchschnitt der letzten 3 bis 5 Jahre
Anteil Hartholz und Anteil Weichholz [%]
Ist ein Holzofen / Kamin vorhanden? *
Im Durchschnitt der letzten 3 bis 5 Jahre
Solaranlage *
Nutzung *
Warmwasserspeicher (Boiler) *
Heizungspufferspeicher *
Gebäudeenergiegesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

§72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:
a. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
b. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

§73 Ausnahmen
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Hinweise/Bemerkungen
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(DSGVO Artikel 6 Abs. 1, lit. a) - Diesen Einwilligung kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen widerrufen werden–
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