Frau Margot Schick hat durch schriftliche Mitteilung erklärt, dass sie ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt niederlegt.

Gemäß § 34 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich das Ausscheiden von Frau Schick aus diesem Gremium fest.

Als nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages Sozialdemokrati­sche Partei Deutschlands (SPD) rückt an die Stelle der Ausgeschiedenen

Frau Spanknebel, Renate, Rentnerin, geb. 1950 in Ludwigsburg, Schwalmstadt

Gegen diese Feststellungen sind die Rechtsmittel der Paragraphen 25 bis 27 KWG gegeben.

Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruches nach § 25 KWG:

Jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zuläs­sig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, min­destens jedoch fünf Wahlberech­tigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberech­tigten müssen mindestens 100 Wahlbe­rechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und inner­halb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchs­frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

34613 Schwalmstadt, 24. April 2026

Die Gemeindewahlleiterin

In Vertretung

gez. Staufenberg

stellv. Gemeindewahlleiter