Herr Christoph Keim hat durch schriftliche Mitteilung erklärt, dass er sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt niederlegt.

Gemäß § 34 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich das Ausscheiden von Herr Keim aus diesem Gremium fest.

Da Herr Armin Happel aufgrund seiner Wahl zum Stadtrat auf sein Mandat in der Stadt­verordnetenversammlung verzichtet hat, rückt als nächster noch nicht berufener Be­werber des Wahlvorschlages Christlich Demokratische Union Deutsch­lands (CDU) an die Stelle des Ausgeschiedenen

Herr Geißler, Martin, Diplom-Ingenieur, geb. 1970 in Wiesbaden, Schwalmstadt.

Gegen diese Feststellungen sind die Rechtsmittel der Paragraphen 25 bis 27 KWG gegeben.

Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruches nach § 25 KWG:

Jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung Einspruch erhe­ben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zuläs­sig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, min­destens jedoch fünf Wahlberech­tigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberech­tigten müssen mindestens 100 Wahlbe­rechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und inner­halb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchs­frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

34613 Schwalmstadt, 08. Mai 2026

Die Gemeindewahlleiterin

In Vertretung

gez. Staufenberg

stellv. Gemeindewahlleiter