Herr Christoph Keim hat durch schriftliche Mitteilung erklärt, dass er sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt niederlegt.
Gemäß § 34 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich das Ausscheiden von Herr Keim aus diesem Gremium fest.
Da Herr Armin Happel aufgrund seiner Wahl zum Stadtrat auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet hat, rückt als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) an die Stelle des Ausgeschiedenen
Herr Geißler, Martin, Diplom-Ingenieur, geb. 1970 in Wiesbaden, Schwalmstadt.
Gegen diese Feststellungen sind die Rechtsmittel der Paragraphen 25 bis 27 KWG gegeben.
Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruches nach § 25 KWG:
Jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
34613 Schwalmstadt, 08. Mai 2026
Die Gemeindewahlleiterin
In Vertretung
gez. Staufenberg
stellv. Gemeindewahlleiter