Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 28.05.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, Stadtteil Treysa, beschlossen.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet liegt westlich der Sachsenhäuser Straße und nördlich der K 101. Betroffen ist in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, das Flurstück 70/14 teilweise. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 1.368 m².

Autohof 1

          Geltungsbereich ohne Maßstab

Gegenstand der Änderung sind die geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches sowie die Ergänzung eines Baufensters.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt während des Auslegungszeitraums

29. Juli bis einschließlich 05. August 2026.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans kann in dem o.g. Auslegungszeitraum im Internet unter

https://schwalmstadt.de/buergerinformationen/buergerservice-rathaus-politik/rathaus/bauleitplanung.html

oder bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1. OG, Zimmer 2, während der allgemeinen Dienststunden: Montag bis Mittwoch 8:30 Uhr-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr, Donnerstag 8:30 Uhr-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr, Freitag 8:30 Uhr-12:00 Uhr eingesehen werden.

Im Rahmen der Auslegung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Abgabe von Stellungnahmen ist schriftlich, per Email an das Bauamt der Stadt (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) oder mündlich zur Niederschrift im Bauamt möglich.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen zum Vorentwurf können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Schwalmstadt personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Schwalmstadt hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“

Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt

Schwalmstadt, 10.07.2026

Ditter, Erster Stadtrat