Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen geprüft und über deren Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. In gleicher öffentlicher Sitzung wurde die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "Hinter’m Entenfang“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich befindet sich nordwestlich des Ortsrandes des Stadtteils Ziegenhain und ist in das umgebende Gewerbegebiet eingebunden. Angrenzend befinden sich gewerbliche und industrielle Nutzungen. Unmittelbar an der B 454 wird der Plangeltungsbereich über die Straße „An der Feuerwache“ erschlossen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Treysa Flur 22 und umfasst das Flurstück 29 (29/1, 29/2 sowie 29/3) mit einer Fläche von rund 9.180 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist durch die geplanten Änderungen begründet.
Im Bebauungsplan sind folgende wesentliche Festsetzungen getroffen:
- Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO: Das Gewerbegebiet (GE) dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
- Innerhalb des Gewerbegebietes (GE) wird gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8 festgesetzt.
- Innerhalb des Gewerbegebietes (GE) wird gemäß § 21 BauNVO eine Baumassenzahl von 0,9 festgesetzt.
Nach § 13a Abs. 2 BauGB wurde auf die Erstellung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden Erklärung verzichtet.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 21 „Hinter’m Entenfang“, 3. Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, wird mit Begründung bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, 1. OG, Zimmer 2, innerhalb der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der Bebauungsplan ist später auch im Internet unter https://schwalmstadt.de/buergerservice-rathaus-politik/bauleitplanung.html > Geoportal Hessen digital einsehbar.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schwalmstadt, 22.01.2026
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Kreuter, Bürgermeister