1. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt; Stadtteil Frankenhain

Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. I/28

Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 27.05.2025 - Geschäftszeichen RPKS-21-061 a 10.04.22-00007#2025-00002 für die o. a. Änderung des Flächennutzungsplans folgendes verfügt:

„Die von der Stadtverordnetenversammlung am 15.05.2025 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“

Der Geltungsbereich liegt in Schwalmstadt, Stadtteil Frankenhain und wird wie folgt begrenzt (alle Flurstücke Flur 02):

- im Norden durch die Wohnbebauung entlang der Landgraf-Karl-Straße,

- im Osten durch private landwirtschaftliche Flächen (Flst.-Nr. 76),

- im Süden durch das Flurstück 71,

- im Westen durch private landwirtschaftliche Flächen (Flst.-Nr. 78 und 84),

Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 0,76 ha.

In Ergänzung hierzu werden die Flurstücke 50 und 51 der Flur 8, Gemarkung Treysa mit einer Größe von ca. 3.800 m2 als Geltungsbereich B (Kompensationsmaßnahme) aufgenommen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung Schwalmstadt während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs  unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

 

2. Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan der Stadt Schwalmstadt Nr. 5 „Nahwärme Frankenhain“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 15. Mai 2025 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Nahwärme Frankenhain“, Stadtteil Frankenhain, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO, die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich liegt in Schwalmstadt, Stadtteil Frankenhain und wird wie folgt begrenzt (alle Flurstücke Flur 02):

- im Norden durch die Wohnbebauung entlang der Landgraf-Karl-Straße,

- im Osten durch private landwirtschaftliche Flächen (Flst.-Nr. 76),

- im Süden durch das Flurstück 71,

- im Westen durch private landwirtschaftliche Flächen (Flst.-Nr. 78 und 84),

Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 0,76 ha.

In Ergänzung hierzu werden die Flurstücke 50 und 51 der Flur 8, Gemarkung Treysa mit einer Größe von ca. 0,38 ha als Geltungsbereich B (Kompensationsmaßnahme) aufgenommen.

Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt während der Dienstzeiten im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Marktplatz 1 von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs  unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Hinweis: Der Bebauungsplan wird in Kürze über einen Link auf der Homepage der Stadt https://schwalmstadt.de/buergerservice-rathaus-politik/bauleitplanung.html bzw. direkt auf dem Geo-Portal Nordhessen https://www.gdi-nordosthessen.de/de/viewer-bplan-schwalmstadt.html gemäß § 10a BauGB einsehbar sein.

Schwalmstadt, den 06. Juni 2025

Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt

Kreuter, Bürgermeister