Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 15.05.2025 den Bebauungsplan Nr. 56 „Autohof an der A 49 – Anschlussstelle Treysa“, Stadtteil Treysa, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt westlich des Stadtteils Treysa im näheren Umfeld der neuen Anschlussstelle der A 49. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die B 454a und im Nordwesten durch die L 3155 begrenzt. Im Süden schließt direkt die aus dem Stadtteil Florshain weiterführende Treysaer Straße (K 101) an. Betroffen sind in der Gemarkung Treysa (2059), Flur 3, die Flurstücke Nr. 162/35 tlw. und 162/34 tlw. und in Flur 2 die Flurstücke Nr. 68/1 tlw., 69/1 tlw., 70/9 tlw. und 96/16 tlw., 98/2, 162/34 und 162/35. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 20.147 m².-Außerdem befindet sich westlich des bisher beschriebenen Geltungsbereichs ein Teilgeltungsbereich auf dem Flurstück 70/8 mit einer Größe von 725 m². Hinzu kommen zwei externe Maßnahmenflächen F1 und F2 in der Gemarkung Wiera, Flur 3, Flurstück 9/2 tlw. mit einer Größe von 14.082 m².
Der Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können während der Dienstzeiten im Stadtbauamt der Stadt Schwalmstadt, Steingasse 4, Stadtteil Treysa von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Schwalmstadt, den 06.06.2025
Kreuter, Bürgermeister