Herr Lars Lange hat durch schriftliche Mitteilung erklärt, dass er sein Mandat im Orts­beirat Frankenhain niederlegt.

Gemäß § 34 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich das Ausscheiden von Herr Lange aus diesem Gremium fest.

Als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages Frankenhainer Liste rückt an die Stelle des Ausgeschiedenen

Herr Plock, Stefan, Beamter, geb. 1985 in Fritzlar, Schwalmstadt.

 

Gegen diese Feststellungen sind die Rechtsmittel der Paragraphen 25 bis 27 KWG gegeben.

Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruches nach § 25 KWG:

Jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung Einspruch erhe­ben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zuläs­sig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, min­destens jedoch fünf Wahlberech­tigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberech­tigten müssen mindestens 100 Wahlbe­rechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und inner­halb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchs­frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

34613 Schwalmstadt, 06. Mai 2026

Die Gemeindewahlleiterin

In Vertretung

gez. Staufenberg

stellv. Gemeindewahlleiter