Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist,
in Verbindung mit §§ 5 und 7 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, mehrfach geändert, §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24),
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt in ihrer Sitzung am 06. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 "Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt zwischen Industriestraße im Westen, Am Harthberg und Eisenwinkelweg im Süden, der Flächen mit Gewannenbezeichnung „Die zwei Halben Äcker“ im Osten und den Bundesforstflächen im Norden.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte:

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 "Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa maßgebend.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
§ 5
Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 im Stadtteil Treysa
Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Am Harthberg“ im Stadtteil Treysa wird gemäß § 17 BauGB um 1 weiteres Jahr verlängert.
Hinweise:
Diese Satzung ist die zweite Verlängerung der am 26.11.2022 bekanntgemachten Veränderungssperre.
Die Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Bauamt der Stadt Schwalmstadt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt-Treysa (1. OG) eingesehen und über den Inhalt Auskunft erhalten werden.
Auf die Vorschriften der §§ 15 und 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.
Schwalmstadt, den 10.11.2025
Der Magistrat
Kreuter, Bürgermeister