Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
Werbeanlage
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Ordnungsamt
Wiederholdstraße 24
34613 Schwalmstadt
Email:
Telefon:
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Herr
Kai
Kurek
Email:
Telefon:
Beschreibung
Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Handlungsgrundlage(n)
Dokuments
Eingehend
Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO
Dokumenttyp: AntragBenötigte Signatur: Keine SignaturFarbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
Dokumenttyp: NachweisBenötigte Signatur: Keine SignaturZeichnung (Maßstab 1:50)
Dokumenttyp: NachweisBenötigte Signatur: Keine SignaturAuszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
Dokumenttyp: BescheidBenötigte Signatur: Keine SignaturLageplan (amtlich)
Dokumenttyp: BescheidBenötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage
Dokumenttyp: BescheidBenötigte Signatur: Keine Signatur