Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Werbeanlage
Ordnungsamt
Wiederholdstraße 24
34613 Schwalmstadt
Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Ansprechpunkt
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Volltext
Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Handlungsgrundlage(n)
erforderliche Unterlagen
Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO
Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
Zeichnung (Maßstab 1:50)
Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
Lageplan (amtlich)
Erhaltene Dokumente
Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage