Werbeanlage



Ordnungsamt

Wiederholdstraße 24

34613 Schwalmstadt

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Herr
Kai
Kurek
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Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

Ansprechpunkt

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Volltext

Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

erforderliche Unterlagen

  • Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO

  • Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage

  • Zeichnung (Maßstab 1:50)

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte

  • Lageplan (amtlich)

Erhaltene Dokumente

  • Baugenehmigung / Vorbescheid Werbeanlage