Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 20.08.2026 die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 „Gartenstraße“ in Schwalmstadt-Ziegenhain gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Aufhebung erfolgte gemäß § 12 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 befindet sich im Stadtteil Ziegenhain an der Gartenstraße (Hausnummer 4a) und weist einen Umfang von rund 0,17 ha auf. Er umfasst hierbei die Flurstücke 112/11 und 112/12 der Flur 12.
Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt
- nach Süden durch die Gartenstraße,
- nach Westen und Osten durch die bebauten Grundstücke Gartenstraße 4 bzw. 6,
- sowie nach Norden durch zwei bebaute Grundstücke an der Hessenallee (Hausnummern 24 + 26).
und ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Übersicht über die Lage des Aufhebungsbereichs
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 „Gartenstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Bebauungsplanaufhebung wird mit Begründung bei der Stadtverwaltung der Stadt Schwalmstadt, Stadtbauamt, Steingasse 4, innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Montag und Dienstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr, Mittwoch 8:00 Uhr-12:00 Uhr, Donnerstag 8:00 Uhr–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr, Freitag 8:00 Uhr–12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Aufhebung des Bebauungsplans ist auch im Internet unter
https://schwalmstadt.de/buergerinformationen/buergerservice-rathaus-politik/rathaus/bauleitplanung.html > Geoportal Hessen digital einsehbar.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schwalmstadt, 09.09.2026
DER MAGISTRAT DER STADT SCHWALMSTADT
Kreuter, Bürgermeister