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Bau-Turbo
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Am 30.10.2025 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert. Die geänderten und neu eingeführten Vorschriften, sind insb. die §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB, die als „Bauturbo“ bezeichnet werden.
Die Anwendung soll in Schwalmstadt unter folgenden Regeln und Voraussetzungen gemäß den Grundsatz-Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 28.5. und 20.8.2026 erfolgen:
1. Der Magistrat wird ermächtigt, Entscheidungen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung gem. § 36a BauGB in den Fällen von § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB zu erteilen. Die Zuständigkeit wird gem. § 50 Abs. 1 S. 2 HGO übertragen.
2. In Fällen des § 246e BauGB wird der Magistrat gem. § 50 Abs. 1 S. 2 HGO ermächtigt, die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Gemeinde zu fassen, wenn der Bauantrag ein bestehendes Gebäude betrifft oder wenn nicht mehr als vier neue Wohneinheiten geschaffen werden oder das Vorhaben maximal 300 qm überbaute Grundfläche überplant. In allen anderen Fälle muss die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Gemeinde durch die Stadtverordnetenversammlung erteilt werden.
3. Regelmäßig können die §§ 31 Abs. 4, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB keine Zustimmung finden, wenn das Vorhaben mindestens einen nachfolgenden Punkt betrifft.
Lage des Vorhabens:
a. im Waldgebiet
b. im SEVESO-Achtungsabstand (Die KAS Kommission für Anlagensicherheit hat Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten nach der Seveso-III-Richtlinie herausgegeben. Dabei soll bei der Neuplanung von Flächen, auf denen Betriebsbereiche errichtet werden können, ohne dass deren spätere Ausgestaltung schon bekannt ist [„Planung auf der grünen Wiese“] ein Achtungsabstand berücksichtigt werden.)
c. in einem Schutzgebiet (z.B. Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet Zone 1 und 2, Fledermausgebiet)
d. in einem Biotop (dazu zählen auch alte, schützenswerte Baumbestände, die stadt- oder landschaftsbildprägend sind)
e. in einem Natura 2000 Gebiet (EU FFH-RL und Vogelschutz-RL)
f. in einem Vorranggebiet des Regionalplanes, welches Wohnvorhaben nicht zulässt (z.B. regionaler Grünzug)
g. in gewerblichen Bauflächen (in einer Darstellung des Flächennutzungsplans FNP) oder in einem rechtskräftigen B-Plan (Festsetzung GI oder GE)
oder wenn das Vorhaben:
h. von Zielen der Raumordnung und Landesplanung abweicht
i. Bedarf an öffentlicher Erschließung auslöst
Die o.g. Punkte dienen als Leitlinie für eine Entscheidung. Die Ablehnung wird nach Prüfung des Einzelfalls durch den Magistrat beschlossen. Diese Zuständigkeit wird gem. § 50 Abs. 1 S. 2 HGO übertragen, wobei aber die Stadtverordnetenversammlung über die Verweigerung zeitnah informiert wird.
4. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sollen zusätzlich zu Punkt 3 folgende Anforderungen erfüllt werden, bevor die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e BauGB erteilt werden kann:
a. Vorhaben, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, müssen vom Bauherr frühzeitig (d.h. vor Antragsstellung) der Stadtverwaltung vorgestellt werden
b. Vorhaben über 0,5 ha (5.000 qm) Plangebiet bedürfen der Anfertigung eines städtebaulichen Konzeptes (inkl. Erschließungskonzept), welches qualifizierte Aussagen zur Bebauung, äußeren Gestaltung, Freiflächen, Klimaschutz und -Anpassung und zu städtebaulichen Kennwerten enthält
c. Für das Vorhaben besteht Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB und es besteht kein laufendes Bauleitplanverfahren
d. Der Bauherr stimmt einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt zu, in dem Inhalte geregelt werden wie
I. Sicherung von städtebaulichen Zielen und stadtplanerischen Vorgaben;
II. Finanzierung der Planung, Gutachten, Beteiligung und Erschließung durch den Bauherrn;
III. ggf. Schaffung von zusätzlichen Nutzungen (den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen)
Sollte im Verfahren klarwerden, dass eine oder mehrere Anforderungen nicht eingehalten werden können, kann der Magistrat zu einem Bauvorhaben auch die Zustimmung der Gemeinde verweigern. Diese Zuständigkeit wird gem. § 50 Abs. 1 S. 2 HGO übertragen, wobei aber die Stadtverordnetenversammlung über die Verweigerung zeitnah informiert wird.
Bei Fragen steht das Bauamt der Stadt zur Verfügung.
Ansprechpartner: Herr Inden oder Herr Strehl
Email:
Weiterführende Links:
https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/baurecht/bau-turbo/bau-turbo.html