Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Verfahren:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt hat in ihrer Sitzung am 24.09.2026 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Schützenwald“ einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. I/30 einschließlich Begründung und Umweltbericht zugestimmt und die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung ist deckungsgleich, umfasst ca. 2,27 ha und liegt im Stadtteil Ziegenhain in der Gemarkung Ziegenhain, Flur 16. Er umfasst die Flurstücke 3/7 und 3/9 sowie teilweise das Flurstück 3/11. Der Geltungsbereich wird im Norden, Süden und Westen im Wesentlichen durch forstwirtschaftlich genutzte Flächen des Flurstücks 3/11 und im Osten durch forstwirtschaftliche Flächen sowie die landwirtschaftlich geprägte Fläche mit der Teichanlage „Der Große Teich“ (Flurstück 9/1) begrenzt.

Verfahrensstand:

Die Unterlagen werden auf der städtischen Homepage 28.09.2026 bis einschließlich 30.10.2026 veröffentlicht.

Amtliche Bekanntmachung:

https://schwalmstadt.de/buergerinformationen/aktuelles-aus-schwalmstadt/amtliche-bekanntmachungen.html

Bemerkungen:

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den Entwürfen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich an den Magistrat der Stadt Schwalmstadt, Marktplatz 1, 34613 Schwalmstadt, oder zur Niederschrift im Stadtbauamt, Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt, abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ergänzend wird hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung Nr. I/30 darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Zusätzlicher Hinweis:

Die TÖB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung jeweils eine Umweltprüfung durchgeführt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden in den in die Begründungen integrierten Umweltberichten beschrieben und bewertet. Darüber hinaus liegen umweltbezogene Informationen aus der faunistischen Untersuchung zu Fledermäusen und Amphibien, der Biotoptypenkartierung mit Bestands- und Zielzustand, der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie aus Stellungnahmen der Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor (siehe amtl. Bekanntmachung).

Es besteht derzeit eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich.

Zur Verfügung stehende Dokumente: