Nebenwohnung (Zweitwohnung) abmelden



Melde- und Passamt

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Telefon:

Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:


Ansprechpunkt

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Volltext

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Kurztext

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI)

Fachlich freigegeben am

27.5.2025