- Bestätigung des Wohnungsgebers
Meldepflicht
Melde- und Passamt
Marktplatz 1
34613 Schwalmstadt
erforderliche Unterlagen
Volltext
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Meldepflicht in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kurztext
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Erhaltene Dokumente
Meldebestätigung (aktuell)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
7.4.2022