Meldepflicht



Melde- und Passamt

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Telefon:

Frau
Anne
Banasch
Email:
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Frau
Charleen
Bässe
Email:
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Telefon:
Frau
Barbara
Bätz
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Telefon:
Frau
Larissa
Hain
Email:
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Telefon:
Frau
Nadine
Hoos
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Telefon:
Frau
Natalie
Tautfest
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Telefon:


erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

zuständige Stelle

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

Hinweise (Besonderheiten)

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Kurztext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Erhaltene Dokumente

  • Meldebestätigung (aktuell)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

7.4.2022