Die Trinkwasserversorgung erfolgt über örtliche Wasserversorgungsunternehmen. Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Wasserstand
Wasserwerk
Walkemühlweg 3
34613 Schwalmstadt
Beschreibung
Für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Verpflichtung zur Wasserversorgung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Verbände) oder auf private Dritte übertragen. Privatrechtliche Unternehmen unterliegen dem Preis- und Wettbewerbsrecht. Sie kalkulieren Wasserpreise.
Öffentlich-rechtliche Wasserversorger unterliegen dem hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Dieses enthält das Prinzip der Kostendeckung. Die danach kalkulierten Entgelte sind Gebühren oder Beiträge.
Die Wassergebühr bzw. der Wasserpreis kann, je nach Kalkulation, in ein Grundentgelt und ein Mengenentgelt aufgeteilt oder nur als ein Mengenentgelt dargestellt werden.
An den Kosten für den Neuanschluss wird der Abnehmer einmalig beteiligt.
- Trinkwassergebühr Festsetzung
- Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser erfolgt über die örtlichen Wasserversorgungsunternehmen.
- Vom jeweiligen Wasserversorger wird für die direkte Lieferung von Trinkwasser ein Entgelt erhoben, dass sich je nach Kalkulationsbasis in ein Grundentgelt und ein Entgelt pro verbrauchten Kubikmeter aufteilt oder nur als ein Mengenentgelt darstellt.
- zuständig: Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Zuständigkeit
Auskünfte zum jeweiligen Wasserversorger erteilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
erforderliche Unterlagen
Benötigte Unterlagen können abweichen, unter anderem kann benötigt werden: Erklärung zur Übernahme von Trinkwassergebühren (erhältlich bei dem zuständigen Wasserversorger).
Voraussetzungen
Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
Wassernutzungen haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen Wassergebührenbescheide kann Widerspruch eingelegt werden . Der Widerspruch muss innerhalb eines Monat s nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der zuständigen Gemeinde oder dem Wasserverband eingegangen sein.
Verfahrensablauf
Der Wasserpreis wird durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde, oder den beauftragten Zweckverband, über eine kommunale Satzung festgelegt.
Bürger wenden sich betreffend die Trinkwasserversorgung an die zuständigen Wasserversorgungsbetriebe.
Kosten
Die Höhe der Trinkwasserkosten sowie der Anschlusskosten kann beim Wasserversorger erfragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Zu allen technischen Fragen rund um die Wasserversorgung (z. B. Ein-, Aus- und Umbau eines Wasserzählers) und die Qualität und Wasserhärten des Trinkwassers können Sie sich an den jeweiligen Wasserversorger wenden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.03.2015