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Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

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Telefon: +49 6691 207-0

sicherer Datenverkehr Sichere Kommunikation / Datenverkehr

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Digitales Rathaus

Abfall & Umweltschutz



Ordnungsamt

Wiederholdstraße 24

34613 Schwalmstadt

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Telefon: +49 6691 207-0

Herr
Peter
Staufenberg
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Telefon: +49 6691 207 247


Ansprechpunkt

Die Entsorgungspflichtigen sind in Hessen die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zunächst an Ihren örtlichen Abfallberatungsdienst/Abfallentsorger. Adressen, Telefonnummern und weitere Hinweise können den jeweiligen Internetseiten und örtlichen Abfall kalendern entnommen werden.

Volltext

Die Sammlung von Sperrmüll kann durch feste Sammeltermine oder Abholung auf Anforderung erfolgen.

  • Kreislauf- & Abfallwirtschaft - (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Teaser

Sperrmüll wird getrennt vom Hausmüll gesammelt und entsorgt. Sie können Ihren Sperrmüll vom zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb abholen lassen. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Abfall: Sperrmüll Entsorgung durch Abholung - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)



Steuer + Finanzen

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt


Link Onlinedienst: Abholkarte für Elektrogeräte beantragen


Ansprechpunkt

Informieren Sie sich bitte bei der Verwaltung Ihrer Gemeinde oder Landkreises, wo sich in der Nähe Ihres Heimatortes die Sammelstelle für Elektroschrott befindet.

Rücknahmemöglichkeiten für LED- , Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren können unter auf der nachfolgenden Web-Site nachgeschlagen werden:

  • Die Sammelstelle in Ihrer Nähe - (Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH)

erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Volltext

Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte) sind verpflichtet, alte Elektrogeräte von den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zurück zunehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weiterzugeben oder selbst zu verwerten.
In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten werden Großgeräte bei der Sperrmüllsammlung oder separat mitgenommen und die kleinen Elektrogeräte können an den Sammelstellen abgegeben werden. Auch viele Händler nehmen Altgeräte in den Läden zurück.
Die Entsorgung wird von dem Bürger schon beim Kauf des Produktes mit finanziert, so dass die Entsorgung dann für den Bürger kostenfrei sein muss (Produktverantwortung).

Handlungsgrundlage(n)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Abfallentsorgungssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte

  • ElektroG

Formulare

Abfrage bei den  öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Teaser

Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch die Entsorgung von Elektroschrott aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Voraussetzungen

Abfrage bei den  öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Verfahrensablauf

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Abfall: Elektroschrott entsorgen in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Abfall: Elektroschrott entsorgen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Elektroschrott entsorgen
  • Elektroschrott darf grundsätzlich nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden
  • Entsorgung von Großgeräten über den Sperrmüll oder separate Sammlungen
  • Entsorgung von Kleingeräten über Sammelstellen (Wertstoffhöfe)
  • Entsorgung erfolgt in der Regel kostenfrei im Rahmen der Produktverantwortung
  • zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)

Kosten

keine

Fristen

Abfrage bei den  öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Bearbeitungsdauer

individuell

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

15.3.2022



Melde- und Passamt

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Telefon: +49 6691 207 0

Frau
Charleen
Bässe
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Telefon: +49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
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Telefon: +49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
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Telefon: +49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 223
Frau
Anne
Banasch
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Antrag Fischereischein (PDF)

weiterführende Informationen

  • Informationen rund ums Angeln in Hessen auf der Webseite des Hessischen Umweltministeriums

Ansprechpunkt

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild
     

Volltext

Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
 

Rechtsbehelf

Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid

Handlungsgrundlage(n)

  • § 25 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG)
  • § 29 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG)
  • § 56 Abs. 2 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG)
  • § 19 - § 26 Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (HFischV)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Teaser

Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“)
  • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
     

Verfahrensablauf

Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:

  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
  • Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
  • Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
     

Urheber

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Fischereischein in Schwalm-Eder-Kreis - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Fischereischein inkl. Verlängerung Ausstellung
  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ist Antragsstellung möglich
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes, oder
    • Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
    • Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
    • Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde, oder
    • Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei, oder
    • Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben, und
    • Personalausweis oder Reisepass, und
    • ein aktuelles Lichtbild
  • Gemeindevorstand prüft die Unterlagen
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird der Fischereischein ausgehändigt
  • Voraussetzungen:
    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Fischerprüfung bestanden oder von Ablegung befreit
    • Es liegen keine Versagungsgründe vor (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022)
  • Beantragung persönlich, schriftlich oder online
  • Zuständig: Gemeindevorstand
     

Kosten

Verwaltungsgebühr in EUR

Fischereiabgabe in EUR

Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

10,00

7,50

Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

18,00

27,00

Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

36,00

50,00

  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV)
  • Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe Vom 19. Dezember 1991

Fristen

  • Der Fischereischein wird für 1 Jahr, 5 oder 10 Jahre erteilt. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.

    Geltungsdauer: 1 - 10 Jahre

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Fachlich freigegeben am

21.12.2023



Steuer + Finanzen

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt


Herr
Steffen
Neubert
Leitung Steuern und Abgaben
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 301

Link Onlinedienst: Digitaler Abfallkalender


Ansprechpunkt

Die Entsorgungspflichtigen sind in Hessen die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind die Entsorgungspflichtigen zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zunächst an Ihren örtlichen Abfallberatungsdienst/Abfallentsorger. Adressen, Telefonnummern und weitere Hinweise können den jeweiligen Internetseiten und örtlichen Abfall kalendern entnommen werden.

Volltext

Die Sammlung von Sperrmüll kann durch feste Sammeltermine oder Abholung auf Anforderung erfolgen.

  • Kreislauf- & Abfallwirtschaft - (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Teaser

Sperrmüll wird getrennt vom Hausmüll gesammelt und entsorgt. Sie können Ihren Sperrmüll vom zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb abholen lassen. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Abfall: Sperrmüll Entsorgung durch Abholung - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)



Bauamt

Steingasse 4

34613 Schwalmstadt

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207-0

Frau
Petra
Thiel
Vorzimmer Bauamtsleitung
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 165

Formular Förderantrag (PDF)



Bürgerbüro

Bürgerbüro

Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207-0

Frau
Charleen
Bässe
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 101
Herr
Dirk
Herter
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 231
Telefax: +49 6691 207 44231
Frau
Jutta
Hoos
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 102
Herr
Kevin
Trübelhorn
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 235
Telefax: +49 6691 207 44 235
Frau
Carmen
Zulauf
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 240

Link Onlinedienst: Sperrmüll online beantragen


Ansprechpunkt

Zuständig für die Einsammlung von Sperrmüll sind in Hessen die Kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte. Diese haben die Sammlung von Sperrmüll je nach den örtlichen Gegebenheiten mit den Landkreisen für ihr Gebiet geordnet. Dies kann durch feste Sammeltermine, Abholung auf Anforderung oder Annahmemöglichkeiten an zentralen Stellen erfolgen. Nähere Auskünfte erteilt die jeweilige Gemeinde oder Stadt.

Volltext

Sperrmüll sind feste Abfälle, die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in die vorgeschriebenen Sammelbehälter gefüllt werden dürfen und die deshalb getrennt vom übrigen Hausmüll gesammelt und transportiert werden.

Teaser

Wie Sie Ihren Sperrmüll entsorgen, können Sie bei dem Abfallbetrieb Ihrer Stadt oder Gemeinde erfragen. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Abfall: Sperrmüll - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

24.9.2013

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mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207-0

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