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Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

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Telefon: +49 6691 207-0

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Ordnungsamt



Wiederholdstraße 24

34613 Schwalmstadt

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Telefon: +49 6691 207-0


Herr
Peter
Staufenberg
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Telefon: +49 6691 207 247

Link Onlinedienst: Onlineservice Tierangriff


Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.

Volltext

Wenn Tiere (Haus- und Wildtiere) gegenwärtig die öffentliche Sicherheit gefährden, sollten Sie unverzüglich entweder die Polizei unter der Rufnummer 110 oder die Rettungsdienste unter der Rufnummer 112 informieren.

Dies betrifft die öffentliche Sicherheit von

  • Menschen
  • anderen Tiere oder
  • die Verkehrssicherheit

Diese Einrichtungen werden ggf. die zuständigen Stellen informieren oder die Gefahr selbst beseitigen.

Ist es zu einem Hundebeißvorfall gekommen, hat ein Hund einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder durch ein plötzliches Losreißen eine Gefährdung verursacht (zum Beispiel im Straßenverkehr), sollte umgehend eine Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder bei der Polizei erstattet werden.
 

Handlungsgrundlage(n)

  • § 71a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Formulare

Die Anzeige bzw. die Mitteilung des Sachverhaltes kann formlos erfolgen (schriftlich, per E-Mail, mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Behörde). 

Gegebenenfalls stellt die zuständige Ordnungsbehörde auch Anzeigenformulare zur Verfügung.
 

Teaser

Bei einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Tiere sind unverzüglich entweder die Polizei (Tel.: 110) oder die Rettungsdienste (Tel.: 112) zu informieren. Ansonsten ist die zuständige Ordnungsbehörde zu verständigen.

Verfahrensablauf

  • Anruf beim Ordnungsamt, persönliches Erscheinen, schriftliche Mitteilung
  • Mitteilung, wo und wann der Angriff des Tieres/des Hundes gesehen wurde
  • Mitteilung über die Steuernummer sowie den Hundehalter (falls bekannt)
  • Mitteilung Erkennungsmarke bei landwirtschaftlichen Nutztieren (falls bekannt)
  • Hinweise zum Tathergang und zu möglichen Zeugen
  • wenn Ordnungsamt nicht erreichbar, dann Polizei informieren
     

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Verfolgung von Angriffen durch Tiere - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Angriffe durch Tiere Verfolgung
  • bei gegenwärtiger Gefahr durch Tiere Polizei oder Rettungsleitstellen informieren
  • bei Hundebeißvorfällen und sonstigen Gefährdungen durch Hunde umgehend Anzeige erstatten
  • Zuständig: Ordnungsbehörde oder Polizei
     

Kosten

Keine

Fristen

Bitte machen Sie Ihre Anzeige so schnell wie möglich.

Bearbeitungsdauer

Bei konkreter Gefahr unverzüglich, Gefahr im Verzug.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

21.2.2023


Herr
Peter
Staufenberg
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Telefon: +49 6691 207 247

Link Onlinedienst: Onlineservice Feuerwerk anzeigen


weiterführende Informationen

  • Informationen zu Feuerwerken beim Regierungspräsidium Kassel
  • Informationen zu Feuerwerken beim Regierungspräsidium Gießen
  • Informationen zu Feuerwerken beim Regierungspräsidium Darmstadt

Ansprechpunkt

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

  • Einheitlicher Ansprechpartner Hessen - EAH -

erforderliche Unterlagen

  • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
  • Kopie der Erlaubnis
  • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
  • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
  • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
  • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

Volltext

Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Hinweise (Besonderheiten)

Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Erlaubnis
  • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Befähigungsschein
  • § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) - Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

  • Online Antragsverfahren - Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Teaser

Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
  • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
  • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
     

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
     

Urheber

  • Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
  • Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Abteilung III "Arbeit", Referat III2: Stofflicher und medizinischer Arbeitsschutz, Medizinprodukterecht
     

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Anzeige von Feuerwerken - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Anzeige von Feuerwerken
  • Anzeige von Feuerwerken durch Erlaubnisinhaber
  • Ist für Personen mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
  • Ist für Unternehmer mit einer Erlaubnis nach § 7 SprengG
  • Anzeigefrist in der Regel 2 Wochen vor dem Feuerwerk
  • Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anzeige: örtliche Ordnungsbehörden in Hessen
     

Kosten

  • Gebühr: EUR 60,00 - 800,00

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012V4Anlage/part/X

Fristen

  • Vor dem Feuerwerk

    Antragsfrist: 2 Wochen

  • Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen

    Antragsfrist: 4 Wochen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Fachlich freigegeben am

1.2.2024


Herr
Kai
Kurek
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Telefon: +49 6691 207 238

Link Onlinedienst: Onlineservice Verkehrsausnahmegenehmigung


Ansprechpunkt

Ihren schriftlichen Antrag stellen Sie in der Regel an das zuständige Straßen- und Tiefbauamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen oder Nachweise Sie im Einzelnen vorzulegen haben.

Vorab sollten Sie sich beim Bau- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erkundigen, in welche Genehmigungszuständigkeit Ihr Vorhaben einzuordnen ist.

Volltext

Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Hessisches Straßengesetz (HStrG)

§ 17 HStrG

§ 17a HStrG

  • § 18 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG)

Kosten

Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.


Herr
Kai
Kurek
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Telefon: +49 6691 207 238

Link Onlinedienst: Onlineservice Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung


Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße beantragen

Ansprechpunkt

Die untere Straßenverkehrsbehörde, d.h. des Landkreises oder der Stadt, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind Angaben über

  • die Art und den Anlass der Veranstaltung,
  • Veranstaltungsort und -datum,
  • die Dauer der Veranstaltung,
  • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge,
  • den Streckenverlauf,
  • die Startweise.

Volltext

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt


Beschilderung von Straßen und Baustellen
Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Allgemeine Verkehrsangelegenheiten in Schwalm-Eder-Kreis - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kosten

Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Fristen

Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die Landesbehörde die von der Veranstaltung betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen beteiligen muss.

Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der Genehmigungsbehörde bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen


Link Onlinedienst: Onlineservice Freiwillige Hilfe



Herr
Kai
Kurek
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Telefon: +49 6691 207 238

Link Onlinedienst: Onlineservice Parkausweis für Schwerbehinderte


Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
     

Volltext

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Hinweis:  Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
• bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
 

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt


Beschilderung von Straßen und Baustellen
Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen

Voraussetzungen

Berechtigte Personenkreise

Parkausweis "Blau"

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

Parkausweis "Orange"

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Verfahrensablauf

Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Allgemeine Verkehrsangelegenheiten in Schwalm-Eder-Kreis - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

  • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Kosten

Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.

Fristen

Parkausweis "Blau":
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

Parkausweis "Orange":
Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

4.12.2017


Link Onlinedienst: Onlineservice Mißstand einer Tierhaltung mitteilen


Ansprechpunkt

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Volltext

Tierschutz bedeutet, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, gleichgültig ob es sich um ein wildlebendes oder in menschlicher Obhut gehaltenes Tier handelt.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Tierschutz - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal



Link Onlinedienst: Onlineservice Zulassung auf Straßentransportmittel für lange Beförderungen


Ansprechpunkt

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen
  • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
    • Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
    • Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
  • Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
    • Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
    • Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransport   mittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
    • Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
    • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Volltext

Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:

Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).

Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.

Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.

Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.

Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Handlungsgrundlage(n)

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung

  • Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen-hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Teaser

Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:
    • Sie sind in Deutschland ansässig oder haben einen Vertreter in Deutschland.
    • Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
    • Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Wenn Ihr Veterinäramt der Auffassung ist, dass Sie hinreichend nachgewiesen haben, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um weitere Verstöße zu vermeiden, kann gegebenenfalls dennoch eine Zulassung erteilt werden.
  • Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:
    • Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
    • Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer die für lange Beförderungen eingesetzt werden eingereicht.
    • Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßen transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
    • Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen Ihre Zulassung.

Urheber

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Zulassung als Transportunternehmen beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß Tierschutztransportverordnung
  • zur Beförderung von Tieren wird vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt benötigt
  • dabei werden zwei Zulassungen unterschieden
  • eine Zulassung Typ 1 für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden und eine Zulassung Typ 2 für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung).
  • zuständig ist das örtlich zuständige Veterinäramt (Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll).

Bemerkungen

  • Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
  • Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
  • Die Tiere sind transportfähig.
  • Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
  • Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
  • Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
  • Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe  angemessen ist, versorgt und können ruhen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenziffer 1.6.25 der jeweils gültigen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung des jeweils zuständigen Veterinäramtes.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

26.8.2022



Link Onlinedienst: Onlineservice Zulassung Transportunternehmen gem. Tierschutztransportverordnung


Ansprechpunkt

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen
  • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
    • Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
    • Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
  • Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
    • Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
    • Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransport   mittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
    • Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
    • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Volltext

Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:

Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).

Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.

Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.

Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.

Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Handlungsgrundlage(n)

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung

  • Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen-hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Teaser

Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:
    • Sie sind in Deutschland ansässig oder haben einen Vertreter in Deutschland.
    • Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
    • Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Wenn Ihr Veterinäramt der Auffassung ist, dass Sie hinreichend nachgewiesen haben, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um weitere Verstöße zu vermeiden, kann gegebenenfalls dennoch eine Zulassung erteilt werden.
  • Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:
    • Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
    • Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer die für lange Beförderungen eingesetzt werden eingereicht.
    • Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßen transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
    • Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen Ihre Zulassung.

Urheber

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Zulassung als Transportunternehmen beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß Tierschutztransportverordnung
  • zur Beförderung von Tieren wird vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt benötigt
  • dabei werden zwei Zulassungen unterschieden
  • eine Zulassung Typ 1 für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden und eine Zulassung Typ 2 für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung).
  • zuständig ist das örtlich zuständige Veterinäramt (Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll).

Bemerkungen

  • Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
  • Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
  • Die Tiere sind transportfähig.
  • Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
  • Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
  • Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
  • Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe  angemessen ist, versorgt und können ruhen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenziffer 1.6.25 der jeweils gültigen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung des jeweils zuständigen Veterinäramtes.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

26.8.2022


Link Onlinedienst: Onlineservice Veranstaltung mit Tieren beantragen



Herr
Kai
Kurek
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 238

Link Onlinedienst: Onlineservice Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung


Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße beantragen

Ansprechpunkt

Die untere Straßenverkehrsbehörde, d.h. des Landkreises oder der Stadt, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind Angaben über

  • die Art und den Anlass der Veranstaltung,
  • Veranstaltungsort und -datum,
  • die Dauer der Veranstaltung,
  • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge,
  • den Streckenverlauf,
  • die Startweise.

Volltext

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt


Beschilderung von Straßen und Baustellen
Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Allgemeine Verkehrsangelegenheiten in Schwalm-Eder-Kreis - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kosten

Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Fristen

Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die Landesbehörde die von der Veranstaltung betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen beteiligen muss.

Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der Genehmigungsbehörde bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen


Herr
Andreas
Krüger
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 236
Herr
Tim
Wiegand
Telefon: +49 6691 207 229
Telefax: +49 6691 207 44 229

Link Onlinedienst: Onlineservice Veranstaltung eines Marktes



Herr
Peter
Staufenberg
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207 247

Link Onlinedienst: Verbrennung pflanzlicher Abfälle


Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihr örtliches Ordnungsamt.

erforderliche Unterlagen

  • Mitteilung über Ort und Zeitraum der Verbrennung
  • Beschreibung der Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
  • Beschreibung der Art und Menge des Abfalls
  • Angaben zu den Aufsichtspersonen (Namen, Alter und Anschriften)

Volltext

Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.

Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.

zuständige Stelle

Zuständig sind die Ordnungsämter.

Hinweise (Besonderheiten)

Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen bei der Beseitigung der pflanzlichen Abfälle zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 

Handlungsgrundlage(n)

  • § 3 Absatz 5 Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV HE)
  • § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Teaser

Wenn Sie Stroh auf abgeernteten Feldern oder andere pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt anmelden.

Voraussetzungen

  • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
  • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.0016.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
  • Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
  • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
  • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
  • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von
    • Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
    • zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
    • zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

Das Verbrennen im Umkreis von

  • 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder
  • 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen

ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.

Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.

Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:

  • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
  • Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
  • Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
    • Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.

Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:

  • Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
  • Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
  • Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
  • Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.

Verfahrensablauf

  • Sie melden das Verbrennen formlos oder mithilfe des Online-Dienstes mindestens zwei Werktage vorher bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.
  • Sie müssen nicht auf eine Bestätigung warten.
     

Urheber

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Anzeige der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen Entgegennahme in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Anzeige der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen Entgegennahme in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Anzeige der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen Entgegennahme
  • Das Verbrennen von pflanzlichem Abfall auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, oder von Stroh auf abgeernteten Feldern muss spätestens zwei Werktage im Voraus beim Ordnungsamt angemeldet werden.
  • Voraussetzungen:
    • Die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein und dürfen nur unter ständiger Aufsicht von mindestens einer, bei der Verbrennung von Stroh zwei zuverlässigen Personen und bei trockenem Wetter verbrannt werden. 
    • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00-16.00 Uhr, samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
    • Es dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwendet werden.
    • Es sind Mindestabstände zu Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen, Grundstücksgrenzen, Bundesautobahnen, Lagern, zu Betrieben, sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden, Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern einzuhalten.
    • Das Verbrennen im Umkreis von Startbahnbezugspunkt von Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.
  • Das Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr zulässig, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 
  • Besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr ist das Abbrennen nicht erlaubt. 
  • Zuständig: Ordnungsämter
     

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn angemeldet werden.

Bearbeitungsdauer

Keine

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

Fachlich freigegeben am

2.1.2024


Link Onlinedienst: Onlineantrag bei Wegzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis


Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatzpersonalausweis, anerkannter und gültige(r/s) Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers entsprechendes Zuordnungsmerkmal nach § 19 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • entsprechende Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Volltext

Ziehen Sie um, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder einziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.

Handlungsgrundlage(n)

  • §§ 17 und 23 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den in der Rubrik „Welche Unterlagen werden benötigt“ genannten Unterlagen vorlegen. Diese Dokumente müssen Sie persönlich abgeben/vorgelegen oder eine andere durch entsprechende Vollmacht berechtigte Person mit der Abgabe/Vorlage beauftragen.

Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten in Form eines vorausgefüllten Meldescheines  von der Wegzugsmeldebehörde angefordert werden. Sie müssen dann lediglich die auf dem entsprechenden Ausdruck befindlichen Daten überprüfen, ggf. korrigieren und sodann die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Vom 01.05.2022 an ist die Meldebehörde zu diesem Verfahren verpflichtet.

Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.

Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie

  • aus dem Ausland zuziehen oder
  • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Wohnsitz Änderung - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

7.4.2022

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mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207-0

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