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Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

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Telefon: +49 6691 207-0

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Gewerbeamt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Telefon: +49 6691 207-0



Herr
Tim
Wiegand
Telefon: +49 6691 207 229
Telefax: +49 6691 207 44 229

Formular Gewerbe Abmeldung (PDF)
Beiblatt zur Gewerbeabmeldung (PDF)

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Gewerbe abmelden

erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
     

Volltext

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
 

zuständige Stelle

Gewerbeamt beziehungsweise Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort Ihres Betriebssitzes

Rechtsbehelf

Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige. 

Hinweise (Besonderheiten)

Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 2 Absatz 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

Formulare

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
     
  • Gewerbe-Abmeldung, Seite 1
  • Gewerbe-Abmeldung, Seite 2

Teaser

Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. 

Voraussetzungen

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
     

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.

  • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
     

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Gewerbe abmelden in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Gewerbe abmelden in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Gewerbe abmelden - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Gewerbe-Abmeldung
  • Eine Abmeldung des Gewerbes ist erforderlich, wenn 
    • der Geschäftsbetrieb eingestellt wird, 
    • wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder, 
    • wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert.
  • Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung.
     

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Da der Verwaltungsaufwand bei einer Gewerbeabmeldung häufig gering ist, fallen in der Regel keine Gebühren an. Dies wird von den Kommunen individuell nach Einzelfall entschieden

  • Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand und beträgt für die Gewerbeabmeldung 28 €.

    Gebühr: EUR 28,00

  • Für das Ausstellen einer Empfangsbescheinigung können zusätzlich Gebühren anfallen.

    Gebühr: EUR 8,00

  • Ziffer 2131 und 2132 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Fachlich freigegeben am

1.11.2024


Herr
Tim
Wiegand
Telefon: +49 6691 207 229
Telefax: +49 6691 207 44 229

Formular Gewerbe Ummeldung (PDF)
Beiblatt zur Gewerbeummeldung (PDF)

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Gewerbe ummelden

Ansprechpunkt

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

  • Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

Volltext

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe  
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

zuständige Stelle

Gewerbeamt bzw. Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 15 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 11 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Voraussetzungen

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
  • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

Verfahrensablauf

Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

  • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" – (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung .

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Gewerbe ummelden in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Gewerbe ummelden in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
  • Gewerbe ummelden - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Kurztext

  • Gewerbe Ummeldung
  • Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich bei:
    • Verlegung des Betriebssitzes oder des Sitzes einer Niederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde 
    • Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren oder Leistungen auf solche, die bisher nicht zum angemeldeten Gewerbe gehören (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel)
    • Namensänderung der oder des Gewerbetreibenden
    • auf freiwilliger Basis können weitere Sachverhalte angezeigt werden (zum Beispiel Änderung der Geschäftsbezeichnung, Aufgabe eines Nebenerwerbs)
  • Wenn der Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bislang zuständigen Gemeinde oder in ein anderes Bundesland verlegt wird, muss das Gewerbe zuerst in der bisherigen Gemeinde abgemeldet werden. Am neuen Standort wird das Gewerbe dann wieder angemeldet.
  • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.

  • Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132

    Gebühr: EUR 8,00

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2

  • Für die Anzeige der Ummeldung

    Gebühr: EUR 28,00

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2

Fristen

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Fachlich freigegeben am

19.9.2025


Herr
Tim
Wiegand
Telefon: +49 6691 207 229
Telefax: +49 6691 207 44 229

Link Onlinedienst: Onlineservice Auskunft aus dem Gewerberegister


Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an die Gemeinde-/Stadtverwaltung am Sitz des Gewerbebetriebes

Volltext

Das Gewerberegister ein Verzeichnis der örtlichen Gewerbebetriebe wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle besteht Anzeigepflicht.
Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die 3 Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des Gewerbetreibenden und wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.

An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten, wie private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und ggf. -ende, unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten z.B. Wohnanschrift benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.
 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Gewerberegister, Auskunft - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Hinweise (Besonderheiten)

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 14 der Gewerbeordnung
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Kosten

Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerberegister beträgt in der Regel zwischen 10,00 Euro und 30,50 Euro; soweit Nachforschungen durch den Außendienst erforderlich werden, bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand.
Bei Auskünften über einen bestimmbaren Personenkreis, der sog. Gruppenauskunft, beträgt die Gebühr in der Regel je Person zwischen 7,50 Euro - 15,00 Euro, mindestens allerdings 76,50 Euro.



Herr
Tim
Wiegand
Telefon: +49 6691 207 229
Telefax: +49 6691 207 44 229

Link Onlinedienst: Onlineservice Auskunft Gewerbezentralregister beantragen


Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach deren Wohnort (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

erforderliche Unterlagen

  • Bei einer Auskunft für eine natürliche Person:
    gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragsstellers; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Bei einer Auskunft für eine juristische Person:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters der Firma; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • Bei einer Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde zusätzlich:
    die Anschrift der Behörde und die Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
  • Aufenthalts- / Meldebescheinigung
  • Handelsregister einsehen

Volltext

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
    (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
  •  zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

  • Gewerbezentralregisterauskunft - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Handlungsgrundlage(n)

  • § 150 Gewerbeordnung (GewO)
  • Nr. 1132 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)

Erhaltene Dokumente

  • Gewerbezentralregisterauszug

Kosten

Die Gebühren betragen 13,00 Euro.

Fristen

Die Erstellung durch das Bundesamt der Justiz beträgt regelmäßig weniger als eine Woche. Allerdings können insbesondere durch eine längere Dauer der postalischen Übermittlung Verzögerungen auftreten. Eilbedürftige Fälle bitte mit der Gemeindeverwaltung des Wohnortes bzw. Firmensitzes abklären.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

 

Fachlich freigegeben am

25.6.2014

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Bürger*innen- Sprechstunde

mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +49 6691 207-0

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