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Onlineservice Abmeldung Nebenwohnung


Beschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) am 27.05.2025


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Onlineservice Anmeldung Nebenwohnung


Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020


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Onlineservice Auskunftssperre beantragen


Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise für die Gefährdung

Anträge / Formulare

Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Ziffer 51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020

[adresse-amt-onlinedienst]

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Onlineservice Meldebscheinigung, erweitert


Wenn Sie eine Meldebescheinigung benötigen, dann können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Beschreibung

Die Meldebehörde der Stadt beziehungsweise Gemeinde bei der Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung aus.
Dafür bedarf es der Angabe des Familiennamens , des Vornamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 BMG genannten folgenden Daten:

Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens , Doktorgrad, Geburtsdatum, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. In dem Fall, dass Sie nicht selbst bei der Meldebehörde vorsprechen oder sich sonst an diese wenden können darf diese die Meldebescheinigung nur gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben oder sie wird Ihnen postalisch oder elektronisch zugestellt.

Sie wird zum Beispiel im Rahmen einer Eheschließung benötigt. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen sie bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten vorlegen.

Zuständigkeit

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Vollmacht

Anträge / Formulare

keine Formvorgaben

Voraussetzungen

Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Kosten

Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.

Die elektronische Meldebescheinigung wird gebührenfrei erteilt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches  Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


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Onlineservice Meldebescheinigung


Wenn Sie eine Meldebescheinigung benötigen, dann können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Beschreibung

Die Meldebehörde der Stadt beziehungsweise Gemeinde bei der Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung aus.
Dafür bedarf es der Angabe des Familiennamens , des Vornamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 BMG genannten folgenden Daten:

Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens , Doktorgrad, Geburtsdatum, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. In dem Fall, dass Sie nicht selbst bei der Meldebehörde vorsprechen oder sich sonst an diese wenden können darf diese die Meldebescheinigung nur gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben oder sie wird Ihnen postalisch oder elektronisch zugestellt.

Sie wird zum Beispiel im Rahmen einer Eheschließung benötigt. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen sie bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten vorlegen.

Zuständigkeit

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Vollmacht

Anträge / Formulare

keine Formvorgaben

Voraussetzungen

Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Kosten

Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.

Die elektronische Meldebescheinigung wird gebührenfrei erteilt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches  Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


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Onlineservice Übermittlungssperre


Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

  • Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
  • Wenn die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht gewünscht ist, dann kann dieser widersprochen werden.
  • Hierzu muss gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegt werden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

Handlungsgrundlage(n)

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


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Onlineservice Wohnsitzanmeldung


Wenn sich Ihre Wohnadresse geändert hat, müssen Sie auch die Adresse im Chip Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) aktualisieren lassen. Diese Adresse ist Teil des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion), mit dem Sie sich online sicher ausweisen können. Die Aktualisierung ist wichtig, damit Ihre Daten auch bei digitalen Behördengängen korrekt sind.

Link Onlinedienst:
Onlineservice für elektr. Identitätsnachweis Änderung bei Adressänderung



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Onlineantrag Führungszeugnis



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Onlineservice Melderegisterauskunft


Sie suchen eine Person? Dann können Sie diese mit einer Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde eventuell finden.

Beschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

zuständige Stelle

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Zuständigkeit

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Identitätsnachweis, Nachweis des berechtigten, rechtlichen oder aber öffentlichen Interesses

Anträge / Formulare

In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

Handlungsgrundlage(n)

§§ 44 bis 52 Bundesmeldegesetz (BMG)

Verfahrensablauf

Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

Kosten

Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft. Sie ergeben sich in Hessen aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der jeweils gültigen Fassung

Hinweise (Besonderheiten)

Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020

[adresse-amt-onlinedienst]

Link Onlinedienst:
Onlinedienst Rücksetzung PIN Personalausweis


Hier erhalten Sie Informationen zur Änderungen der PIN Ihres elektronischen Identitätsnachweises.
Bürgerinnen und Bürger können ihren Online-Ausweis bei dem für sie zuständigen Bürgerservice ihrer Kommunen kostenfrei aktivieren lassen und ihre neue PIN setzen.

Beschreibung

Sie können Ihre PIN zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises jederzeit neu setzen:

  • beliebig oft zu Hause oder
  • wenn die PIN vergessen oder durch 3-malige Falscheingabe blockiert wurde, in der Personalausweisbehörde.

In der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn

  • Ihr Online-Ausweis deaktiviert ist,
  • Sie Ihren PIN-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
  • Sie Ihre PIN vergessen haben oder
  • die PIN blockiert ist.

zuständige Stelle

Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt

erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Handlungsgrundlage(n)

§ 10 Abs 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bürgerinnen und Bürger können ihren Online-Ausweis bei dem für sie zuständigen Bürgerservice ihrer Kommunen kostenfrei aktivieren lassen und ihre neue PIN setzen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 28.02.2024


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Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
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Onlinedienst Adressänderung Personalausweis


Ihr Personalausweis – sicher, einfach, digital (personalausweisportal.de)

Wenn Sie umziehen, müssen Sie diese Änderung der Anschrift der zuständigen Stelle mitteilen.

Beschreibung

Ihr Personalausweis weist Ihre Adresse aus. Im Falle eines Umzugs, müssen Sie die Änderung der Anschrift der zuständigen Stelle mitteilen.

Die zuständige Stelle bringt einen Aufkleber auf Ihrem Personalausweis auf und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.

Ihr Personalausweis weist Ihre Adresse aus. Im Falle eines Umzugs, müssen Sie die Änderung der Anschrift der zuständigen Stelle mitteilen.

Die zuständige Stelle bringt einen Aufkleber auf Ihrem Personalausweis auf und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Handlungsgrundlage(n)

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

§ 1 Absatz 5 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Spezielle Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Ausstellung eines Personalausweises bei Personen unter 24 Jahren(Erstausstellung, Verlust, Namensänderung oder Ausstellung nach Ablauf)

Gebühr: 22,80 €

Ausstellung eines Personalausweises bei Personen ab 24 Jahre(Verlust, Namensänderung oder Ausstellung nach Ablauf)

Gebühr: 37,00 €

Vorläufiger Personalausweis

Gebühr: 10,00 €

Hinweise (Besonderheiten)

Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:

Personalausweisportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 17.12.2020


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Onlineservice Kinderreisedokumente



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Onlineservice Adressänderung Reisepass


In Ihrem Reisepass wird der Wohnort vermerkt. Wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert, müssen Sie den neuen Wohnort in Ihren Reisepass eintragen lassen. Wenn Ihre neue Anschrift im selben Wohnort liegt, müssen Sie Ihren Reisepass nicht anpassen lassen.

Beschreibung

In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.

Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.

Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.

  • Reisepass Änderung wegen Wohnortänderung
  • im Reisepass wird nur der Wohnort, nicht die Anschrift, angegeben
  • eine Wohnortänderung im Inland muss in den Reisepass eingetragen werden
  • Änderung soll unverzüglich erfolgen
  • keine Änderung notwendig, wenn neue Adresse im selben Wohnort liegt oder Sie in das Ausland umziehen
  • Wohnortänderung erfolgt:
    • persönlich oder
    • durch andere Person mit schriftlicher Vollmacht
  • Anpassung des Reisepasses kann zeitgleich mit Ummeldung vorgenommen werden
  • Wohnortänderung erfolgt durch amtlichen Wohnort-Aufkleber auf freier Stelle im Datenfeld 11 oder auf der Seite für amtliche Vermerke
  • die Wohnortänderung im Reisepass ist kostenlos
  • bei Umzug ins Ausland: Wohnortänderung kann einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) gemeldet werden, es besteht jedoch keine Meldepflicht
  • zuständig: Meldebehörde oder deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat)

zuständige Stelle

Meldebehörde

erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • aktuelle amtliche Meldebestätigung,
    für im Ausland zu erbringende Nachweise kontaktieren Sie bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
  • bei Vertretung:
    • Vollmacht

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
  • Ihr Wohnort hat sich geändert.
  • Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.

Handlungsgrundlage(n)

§ 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)

§ 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)

§ 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

§ 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

§ 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Verfahrensablauf

Wenn sich Ihr Wohnort im Inland ändert:

  • Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde.
  • Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnort-Änderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
  • Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
  • Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnort-Aufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.

Wenn sich Ihr Wohnort im Ausland ändert:

  • Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat.
  • Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.

Fristen

Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und für Heimatschutz am 31.10.2025


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Onlineservice Statuswechsel


Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020


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Onlineservice Übermittlungssperre


Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

  • Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
  • Wenn die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht gewünscht ist, dann kann dieser widersprochen werden.
  • Hierzu muss gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegt werden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

Handlungsgrundlage(n)

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


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Onlineservice Verlusterklärung


Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben, müssen Sie dies melden. Darüber hinaus müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind, kein anderes gültiges Passdokument besitzen und in Deutschland gemeldet sind.

Beschreibung

Sie können den Verlust Ihres Personalausweises melden

  • bei jeder Personalausweisbehörde, in der Regel dem örtlichen Bürgeramt, oder
  • der Polizei.

Zudem müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie

  • über 16 Jahre alt sind, in Deutschland gemeldet sind und
  • kein gültiges Passdokument, also keinen Reisepass oder vorläufigen Reisepass, besitzen.

Einen neuen Personalausweis beantragen Sie bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.

Alle Personalausweise verfügen automatisch über die Online-Ausweisfunktion. Bei ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweisen ist diese Funktion generell aktiviert. Damit können Sie sich bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen, sobald Sie eine selbstgewählte sechsstellige PIN gesetzt haben. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.

Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises gespeichert. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

Für den Fall, dass Sie Ihren Personalausweis wiederfinden, müssen Sie dies persönlich Ihrer Personalausweisbehörde melden. Erst dann wird ein Eintrag bei der Polizei gelöscht.

Sofern Sie keinen neuen Personalausweis beantragt haben, können Sie Ihren als wiedergefunden gemeldeten Ausweis innerhalb Deutschlands bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

  • Verlust des Personalausweises muss gemeldet werden bei
    • Polizei oder
    • Personalausweisbehörde, zum Beispiel Bürgeramt
  • Personalausweis muss beantragt werden, wenn
    • antragstellende Person über 16 Jahre alt ist,
    • in Deutschland gemeldet ist und
    • kein gültiges Passdokument besitzt.
  • neuer Personalausweis kann bei Bürgeramt am Hauptwohnsitz beantragt werden
  • wenn Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragt wird, braucht es wichtigen Grund
    • wenn Person vorher mit ausgewähltem Bürgeramt Kontakt aufnimmt, kann sie nachfragen, ob und inwieweit das Bürgeramt Grund anerkennt
  • Wiederauffinden muss ebenfalls der Personalausweisbehörde gemeldet werden
  • sofern kein neuer Personalausweis beantragt wurde, kann ein wiedergefundener gemeldeter Ausweis innerhalb Deutschlands bis Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt benutzt werden
  • Personalausweise verfügen automatisch über Online-Ausweisfunktion, mit der sich bei online angebotenen Dienstleistungen gegenüber Behörden und Unternehmen ausgewiesen werden kann
    • Online-Ausweisfunktion darf nach 16. Geburtstag verwendet werden
  • bei Beantragung: Abdrücke beider Zeigefinger der beantragenden Person werden auf dem Chip des Ausweises gespeichert
  • Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

erforderliche Unterlagen

  • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister, also beispielsweise einer Fotografin oder einem Fotografen
  • falls vorhanden und noch nicht entwertet: Reisepass 
  • falls kein gültiger Reisepass vorhanden: Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
  • sofern vorhanden: polizeiliche Verlustanzeige
  • bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • falls vorhanden: gültiger oder bereits abgelaufener Kinderreisepass

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Personalausweis verloren und dies entsprechend gemeldet.

Handlungsgrundlage(n)

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

Rechtsbehelf

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises melden wollen:

  • Melden Sie den Verlust bei einer Personalausweisbehörde, in der Regel das Bürgeramt, oder bei der Polizei. Die Verlustanzeige können Sie persönlich erstatten. Viele Kommunen bieten auch eine digitale Möglichkeit einer Verlustanzeige an.

Wenn Sie einen neuen Personalausweis nach Verlust beantragen wollen, gehen Sie folgendermaßen vor: 

  • Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem zuständigen Bürgeramt.
    • Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und müssen einen Zuschlag auf die Gebühr zahlen.
  • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen mit.
  • Sie zahlen die Gebühr
  • Ihre Fingerabdrücke werden zur Speicherung im Chip des Ausweisdokuments vor Ort abgenommen.
  • Sie erhalten direkt eine neue Einmal-PIN, um Ihre Online-Ausweisfunktion beim neu beantragten Personalausweis einsatzbereit zu machen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Option nutzen möchten.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument in vielen Fällen per Post an die Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür übergeben lassen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind.

Fristen

Sie müssen den Verlust schnellstmöglich anzeigen.

  • Geltungsdauer Ihres Personalausweises, wenn Sie den Personalausweis im Alter von 24 Jahren oder älter beantragen.

  • Geltungsdauer Ihres Personalausweises, wenn Sie den Personalausweis im Alter von unter 24 Jahren beantragen.

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Kosten

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.

    Gebühr: EUR 6,00

  • Für antragstellende Personen unter 24 Jahren.

    Gebühr: EUR 27,60

  • Gebühr bei Versand an Ihre Wohnadresse, wenn der Antragsteller 16 Jahre oder älter ist.

    Gebühr: EUR 15,00

  • Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland.

    Gebühr: EUR 30,00

  • Für antragstellende Personen ab 24 Jahren.

    Gebühr: EUR 46,00

  • Für den vorläufigen Personalausweis.

    Gebühr: EUR 10,00

  • Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz.

    Gebühr: EUR 13,00

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Verlust können Sie die Online-Funktion des Personalausweises auch selbst bei der Sperrhotline telefonisch sperren lassen.

Weitere Informationen

Informationen zum Personalausweis auf einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Fragen und Antworten zum Thema "Biometrie" und Passfotos auf dem Personalausweisportal

Informationen zur Sperrung des Personalausweises bei Verlust auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, Sicherheit und Heimatschutz am 02.12.2025


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Onlineservice Wohnsitzanmeldung


Beschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) am 27.05.2025


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Onlineservice Anmeldung Hauptwohnsitz



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Wohnungsgeberbescheinigung (PDF)

Beschreibung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs

Handlungsgrundlage(n)

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Fristen

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

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Bürger*innen- Sprechstunde

mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email:
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Telefon:
+49 6691 207-0

Kontaktformular Öffnungszeiten Rathäuser

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