• Aktuelles
  • Bauen / Umwelt
  • Bürgerservice
  • Leben
  • Politik
  • Rathaus
  • Wirtschaft / Verkehr
  • Gästeinformationen
Stadt Schwalmstadt
Stadt Schwalmstadt

Werkzeuge zur Barrierefreiheit öffnen
  • Home
  • Kontakt
  • Rathausöffnungszeiten
  • Citymap
  • Suchen

    Erweiterte Suche
  • Notrufnummern
  • Suche
Menü

Menü

Gästeinformationen

Bürgerinformationen

  • Aktuelles aus Schwalmstadt
    • Aktuelle Nachrichten
    • Amtliche Bekanntmachungen
    • Stellenausschreibung
    • Bürgerservice
      • Abfall
      • Behörden
      • Bürgerbüro
      • Ehrenamt
      • Energieberatung
      • Formulare
      • Fundbüro - Fundsachen
        • Fundsachen
        • Fundanzeige
        • Verlustanzeige
        • Online Suche
      • Gebühren Wasser / Abwasser
      • Gemeinschaftshäuser
      • Grußwort des Bürgermeisters
      • Heiraten
      • Hessische Energiesparaktion
      • Stadtbücherei
      • Störungsmelder
      • Strom- / Gasversorgung
      • WLAN
      • Zulassungsstelle
    • Digitales Rathaus
    • Politik
      • Magistrat
      • Ortsvorsteher
      • Stadtverordnetenversammlung
        • Protokolle
        • Sitzungstermine
      • Ratsinformationssystem
    • Rathaus
      • Amtliche Bekanntmachungen
      • Ansprechpartner
      • Ausbildung
      • Bauleitplanung
      • Daten-Zahlen-Fakten
      • Digitales Rathaus
      • Haushalts- / Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse
      • Kompass
      • Ortsgerichte
      • Personalrat
      • Praktikum & Bundesfreiwilligendienst
      • Rathäuser
      • Satzungen
      • Schiedsamt
      • Sichere Kommunikation
      • Stellenausschreibung
      • Verwaltungsstruktur
      • Was-erledige-ich-wo?
    • Familie + Kinder
      • Familienzentrum und Elternschule
      • Frauenbüro
      • Kindertagesstätten
      • Schulen
      • Soziale Einrichtungen
      • Jugendarbeit der Stadt Schwalmstadt
      • Tageselternverein
    • Gesundheit
      • Apotheken
      • Ärzteverzeichnis
      • Diakonie
      • Heilpraktiker
      • Krankenhäuser
      • Physio, Ergo, Krankengymnastik + Massagen
      • Tierärzte
    • Leben
      • Bürgerbus
      • Integrationsguide – Flüchtlingshilfe
      • Gemeinschaftshäuser
      • Kirchen
      • Märkte
      • Partnerstädte
      • Schwälmer Tafel
      • Stadtteile
      • Vereine & Verbände
    • Senioren
      • Ansprechpartner Soziales & Gesellschaft Seniorenbeauftragter
      • Ambulante Dienste
      • E-Lotsen
      • Reisen
      • Seniorennachmittage
      • Seniorenbeirat
      • Seniorensport
      • Sicherheitsberater
      • Sprechtage
      • Treffpunkte
      • Wohnen im Alter
    • Bauen + Wohnen
      • Baugebiete
      • Erhebungsbogen Hausanschluss zur Planung eines Wärmenetzes
      • Erhebungsbogen Nahwärmeerfassung
      • Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren – Altstadt Treysa“
      • Glasfaser Aktuell
      • Imagekampagne Bauen und Wohnen in der Schwalm-Aue
      • Immobilienmarkt
      • Innenstadtentwicklung
      • Sprechstunde Bauaufsicht
    • Nachhaltigkeit + Umwelt
      • Carsharing
      • E-Lade-Infrastruktur
      • Förderprogramme Schwalm-Eder-Kreis
      • Invasive Arten
      • Klimaschutz
      • Radverkehrskonzept
      • Standortkonzept PV-Freiflächen
      • Standortkonzept Windenergie
    • Verkehr
      • ICE-Bahnhof
      • Baustellenauskunft
      • Bus
      • Parkhaus
    • Wirtschaft + Gewerbe
      • Coworking Space Schwalmstadt
      • Einzelhandel
      • Förderdatenbank
      • Förderprogramm Leerstand
      • Gewerbegebiete
      • Gewerbepark Harthbergkaserne
      • Industriepark AREA49
      • Industrie- und Gewerbebetriebe
      • Virtuelles Gründerzentrum
      • Zweckverband Schwalm
    • Allgemeine Informationen
      • Öffnungszeiten
      • Allgemeine Wasserinformation
      • Störung melden
      • Ansprechpartner
    • Wasserversorgung
      • Gebühren Wasser / Abwasser
      • Bauwasser
      • Kundeninformation - Wasser
      • Miete Wasserzähler
      • Onlinetermin Wasserzähler Wechsel
      • Trinkwasserqualität in Schwalmstadt
      • Wasserstandzähler
      • Wasserzählerablesung - Ultraschall- Funkwasserzähler

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207-0

sicherer Datenverkehr Sichere Kommunikation / Datenverkehr

Kontaktformular Öffnungszeiten RathäuserNotrufnummern
  • Home
  • Impressum
  • Datenschutz
  1. Alle Themen
  2. Melde-/ Pass- & Ausweiswesen

Digitales Rathaus

Melde-/ Pass- und Ausweiswesen



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Telefon:
+49 6691 207 0


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Abmeldung Nebenwohnung


Sie wollen aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Beschreibung

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

  • Auszug aus einer Nebenwohnung

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Anmeldung Nebenwohnung


Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Auskunftssperre beantragen


Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise für die Gefährdung

Anträge / Formulare

Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Ziffer 51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020

[adresse-amt-onlinedienst]

Link Onlinedienst:
Onlineservice Meldebscheinigung, erweitert


Wenn Sie eine Meldebescheinigung benötigen, dann können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Beschreibung

Die Meldebehörde der Stadt beziehungsweise Gemeinde bei der Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung aus.
Dafür bedarf es der Angabe des Familiennamens , des Vornamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 BMG genannten folgenden Daten:

Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens , Doktorgrad, Geburtsdatum, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. In dem Fall, dass Sie nicht selbst bei der Meldebehörde vorsprechen oder sich sonst an diese wenden können darf diese die Meldebescheinigung nur gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben oder sie wird Ihnen postalisch oder elektronisch zugestellt.

Sie wird zum Beispiel im Rahmen einer Eheschließung benötigt. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen sie bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten vorlegen.

Zuständigkeit

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Vollmacht

Anträge / Formulare

keine Formvorgaben

Voraussetzungen

Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Kosten

Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.

Die elektronische Meldebescheinigung wird gebührenfrei erteilt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches  Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Meldebescheinigung


Wenn Sie eine Meldebescheinigung benötigen, dann können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Beschreibung

Die Meldebehörde der Stadt beziehungsweise Gemeinde bei der Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung aus.
Dafür bedarf es der Angabe des Familiennamens , des Vornamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 BMG genannten folgenden Daten:

Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens , Doktorgrad, Geburtsdatum, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. In dem Fall, dass Sie nicht selbst bei der Meldebehörde vorsprechen oder sich sonst an diese wenden können darf diese die Meldebescheinigung nur gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben oder sie wird Ihnen postalisch oder elektronisch zugestellt.

Sie wird zum Beispiel im Rahmen einer Eheschließung benötigt. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen sie bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten vorlegen.

Zuständigkeit

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Vollmacht

Anträge / Formulare

keine Formvorgaben

Voraussetzungen

Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Kosten

Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.

Die elektronische Meldebescheinigung wird gebührenfrei erteilt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches  Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Übermittlungssperre


Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

  • Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
  • Wenn die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht gewünscht ist, dann kann dieser widersprochen werden.
  • Hierzu muss gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegt werden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

Handlungsgrundlage(n)

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224

Link Onlinedienst:
Onlineservice Wohnsitzanmeldung


Beschreibung

Ziehen Sie um, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder einziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatzpersonalausweis, anerkannter und gültige(r/s) Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers entsprechendes Zuordnungsmerkmal nach § 19 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • entsprechende Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Handlungsgrundlage(n)

§§ 17 und 23 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den in der Rubrik „Welche Unterlagen werden benötigt“ genannten Unterlagen vorlegen. Diese Dokumente müssen Sie persönlich abgeben/vorgelegen oder eine andere durch entsprechende Vollmacht berechtigte Person mit der Abgabe/Vorlage beauftragen.

Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten in Form eines vorausgefüllten Meldescheines  von der Wegzugsmeldebehörde angefordert werden. Sie müssen dann lediglich die auf dem entsprechenden Ausdruck befindlichen Daten überprüfen, ggf. korrigieren und sodann die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Vom 01.05.2022 an ist die Meldebehörde zu diesem Verfahren verpflichtet.

Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.

Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie

  • aus dem Ausland zuziehen oder
  • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweise (Besonderheiten)

Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

Wenn sich Ihre Wohnadresse geändert hat, müssen Sie auch die Adresse im Chip Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) aktualisieren lassen. Diese Adresse ist Teil des elektronischen Identitätsnachweises (eID-Funktion), mit dem Sie sich online sicher ausweisen können. Die Aktualisierung ist wichtig, damit Ihre Daten auch bei digitalen Behördengängen korrekt sind.

Link Onlinedienst:
Onlineservice für elektr. Identitätsnachweis Änderung bei Adressänderung


Ändert sich Ihre Adresse, müssen Sie diese auch die im elektronischen Identitätsnachweis (Online-Ausweisfunktion) bei Ihrem Personalausweis, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihrer eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ändern lassen.
 

Beschreibung

Der elektronische Identitätsnachweis ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, Ihres elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, mit der Sie zum Beispiel digitale Behördengänge erledigen oder sich im Internet bei Online-Dienstleistungen ausweisen können.
Wenn sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie die Adresse auf diesen Dokumenten ändern lassen.
Die Adressänderung auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können Sie entweder online beantragen (sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet) oder persönlich bei dem Bürgeramt an Ihrem neuen Wohnort. Die Adresse auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels können Sie persönlich in der Ausländerbehörde am neuen Wohnsitz ändern lassen.
Als Nachweis Ihrer neuen Adresse müssen Sie Ihre Meldebestätigung vorlegen.

  • Elektronischer Identitätsnachweis Änderung wegen Adressänderung
  • der elektronische Identitätsnachweis ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
  • bei Adressänderung soll die Adresse, die im Chip des Dokuments (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) gespeichert ist, geändert werden
  • Adressänderung muss unverzüglich erfolgen 
  • Meldebestätigung muss als Nachweis über neue Adresse vorgelegt werden
  • Online-Dienstleistung (sofern am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung angeboten wird) oder zuständige Behörde: 
    • Personalausweis/eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger: Bürgeramt am neuen Wohnort
    • Elektronischer Aufenthaltstitel: zuständige Ausländerbehörde am neuen Wohnort

Zuständigkeit

Sofern am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung angeboten wird, können Sie die Online-Dienstleistung nutzen.

Anderenfalls wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde:

  • Personalausweis/eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger: Bürgeramt am neuen Wohnort
  • Elektronischer Aufenthaltstitel: zuständige Ausländerbehörde am neuen Wohnort

erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
  • aktuelle Meldebestätigung

Voraussetzungen

  • Sie haben einen gültigen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
  • Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.

Handlungsgrundlage(n)

§ 18 Absatz 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)

§ 20a Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)

§ 78 Absatz 5 Satz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 12 Absatz 4 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)

§ 14a Absatz 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)

§ 2 Nummer 2f Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)

§ 5 Absatz 6 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)

§ 19 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)

Anhang 1b der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Verfahrensablauf

Die Adressänderung Ihres elektronischen Identitätsnachweises des Personalausweises oder der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können Sie online (sofern von der Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung angeboten wird) oder persönlich beim Bürgeramt am neuen Wohnort beantragen. 
Die Adressänderung auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels können Sie persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde am neuen Wohnort beantragen.

  • Bei einem Behördentermin legen Sie Ihren gültigen Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Ihre Meldebestätigung vor.
  • Ihre Behörde speichert Ihre neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises, auf dem elektronischen Aufenthaltstitels oder auf der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 30.04.2024


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineantrag Führungszeugnis


Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie das einfache, das erweiterte Führungszeugnis oder das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Beschreibung

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht. Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie ein Führungszeugnis beantragen.


Es gibt folgende Arten von Führungszeugnissen:

  • einfaches Führungszeugnis
  • erweitertes Führungszeugnis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Europäisches Führungszeugnis

Wenn Sie das Führungszeugnis für persönliche Zwecke brauchen, handelt es sich um ein einfaches Führungszeugnis. Dies dient etwa zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.


Ein erweitertes Führungszeugnis brauchen Sie, wenn Sie

  • im Kinder- und Jugendbereich tätig werden, zum Beispiel in einer Schule oder einem Sportverein, oder
  • mit pflegebedürftigen Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen arbeiten wollen.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde, zum Beispiel, wenn Sie eine Fahrerlaubnis benötigen. Das Führungszeugnis wird dann unmittelbar an die Behörde übersandt, die es von Ihnen verlangt hat. Es enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel den Widerruf einer Berufszulassung. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können.


Besitzen Sie – neben der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten oder Großbritanniens, erhalten Sie das beantragte Dokument als Europäisches Führungszeugnis. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, wenn der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

  • Führungszeugnis Erteilung
  • Bescheinigung einer Vorstrafe durch Führungszeugnis
  • kann erteilt werden als:
    • einfaches Führungszeugnis,
    • als Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder
    • als erweitertes Führungszeugnis
  • automatische Ausstellung eines europäischen Führungszeugnisses, wenn anstelle oder neben der deutschen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder die Großbritanniens vorliegt
  • kann online, persönlich oder schriftlich beantragt werden
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird an Behörde versandt
  • wird vermutet, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Eintragungen enthält, kann die Übersendung an ein Amtsgericht beantragt werden
  • Bearbeitungsdauer: 4 bis 8 Wochen im Regelfall
  • Voraussetzungen:
    • Vollendung des 14. Lebensjahres
    • Geschäftsfähigkeit
  • Kosten: 13 EUR
    • in bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr für ein Führungszeugnis abgesehen werden
  • zuständig: Bundesamt für Justiz (BfJ)

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, eID-Karte, oder Aufenthaltstitel
  • bei der Meldebehörde ist auch eine Identifizierung mittels Reisepass möglich
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, um bestimmte Angaben nachzuweisen,
    • zum Beispiel die Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

Voraussetzungen

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Geschäftsfähigkeit

Handlungsgrundlage(n)

Dritter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG Hamm

Verfahrensablauf

Alle Arten von Führungszeugnissen können Sie online, persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde und – unter bestimmten Voraussetzungen – schriftlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde beantragen.


Wenn Sie das Führungszeugnis online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite zur Beantragung des Führungszeugnisses und folgen Sie den Anweisungen.
  • Sie brauchen dann als Identitätsnachweis einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte, jeweils mit freigeschalteter PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, die AusweisApp2 und gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät, (zum Beispiel Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Sie bekommen das beantragte Führungszeugnis dann per Post nach Hause gesandt.
  • Sollte der Antrag nicht erfolgreich gestellt worden sein, erhalten Sie entweder unmittelbar online oder nachträglich eine entsprechende Information.

Wenn Sie das Führungszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen möchten:

  • Stellen Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder dem Bürgeramt einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. Sie müssen dort Ihre Identität nachweisen. Dazu dient ein amtliches Ausweisdokument.
  • Gegebenenfalls müssen Sie nachweisen, dass Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
  • Die Behörde leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Aus dem Ausland kann der Antrag schriftlich direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Dafür müssen Ihre Personendaten und Ihre Unterschrift amtlich bestätigt werden.
  • Sie bekommen das beantragte Führungszeugnis per Post nach Hause geschickt.

Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, wird es direkt an die Behörde übersandt. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird. Dann können Sie es dort einsehen. Sie können dann entscheiden, ob es an die Behörde weitergeleitet oder vernichtet wird.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

  • Hinweis: In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr für ein Führungszeugnis abgesehen werden.

    Abgabe: EUR 13,00

Weitere Informationen

Informationen zur Antragstellung für Führungszeugnisse auf den Seiten des Bundesamts für Justiz (BfJ)

Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 10.06.2024


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Melderegisterauskunft


Sie suchen eine Person? Dann können Sie diese mit einer Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde eventuell finden.

Beschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

zuständige Stelle

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Zuständigkeit

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Identitätsnachweis, Nachweis des berechtigten, rechtlichen oder aber öffentlichen Interesses

Anträge / Formulare

In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

Handlungsgrundlage(n)

§§ 44 bis 52 Bundesmeldegesetz (BMG)

Verfahrensablauf

Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

Kosten

Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft. Sie ergeben sich in Hessen aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der jeweils gültigen Fassung

Hinweise (Besonderheiten)

Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020

[adresse-amt-onlinedienst]

Link Onlinedienst:
Onlinedienst Rücksetzung PIN Personalausweis


Hier erhalten Sie Informationen zur Änderungen der PIN Ihres elektronischen Identitätsnachweises.
Bürgerinnen und Bürger können ihren Online-Ausweis bei dem für sie zuständigen Bürgerservice ihrer Kommunen kostenfrei aktivieren lassen und ihre neue PIN setzen.

Beschreibung

Sie können Ihre PIN zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises jederzeit neu setzen:

  • beliebig oft zu Hause oder
  • wenn die PIN vergessen oder durch 3-malige Falscheingabe blockiert wurde, in der Personalausweisbehörde.

In der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn

  • Ihr Online-Ausweis deaktiviert ist,
  • Sie Ihren PIN-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
  • Sie Ihre PIN vergessen haben oder
  • die PIN blockiert ist.

zuständige Stelle

Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt

erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Handlungsgrundlage(n)

§ 10 Abs 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bürgerinnen und Bürger können ihren Online-Ausweis bei dem für sie zuständigen Bürgerservice ihrer Kommunen kostenfrei aktivieren lassen und ihre neue PIN setzen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 28.02.2024


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlinedienst Adressänderung Personalausweis


Ihr Personalausweis – sicher, einfach, digital (personalausweisportal.de)

Wenn Sie umziehen, müssen Sie diese Änderung der Anschrift der zuständigen Stelle mitteilen.

Beschreibung

Ihr Personalausweis weist Ihre Adresse aus. Im Falle eines Umzugs, müssen Sie die Änderung der Anschrift der zuständigen Stelle mitteilen.

Die zuständige Stelle bringt einen Aufkleber auf Ihrem Personalausweis auf und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Handlungsgrundlage(n)

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

§ 1 Absatz 5 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Ausstellung eines Personalausweises bei Personen unter 24 Jahren(Erstausstellung, Verlust, Namensänderung oder Ausstellung nach Ablauf)

Gebühr: 22,80 €

Ausstellung eines Personalausweises bei Personen ab 24 Jahre(Verlust, Namensänderung oder Ausstellung nach Ablauf)

Gebühr: 37,00 €

Vorläufiger Personalausweis

Gebühr: 10,00 €

Hinweise (Besonderheiten)

Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:

Personalausweisportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 17.12.2020


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Kinderreisedokumente


In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Mit der deutschen Staatsbürgerschaft können Sie einen deutschen Reisepass beantragen.

Beschreibung

Der deutsche Reisepass ermöglicht es Ihnen, als Touristin oder Tourist ohne Visum in über 170 Staaten weltweit einzureisen. Einen Reisepass benötigen Sie, wenn Sie in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) einreisen möchten. Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, können Sie einen deutschen Reisepass beantragen.   

Der Reisepass

  • ist sowohl innerhalb der EU als auch außerhalb der EU anerkannt,
  • hat einen Chip und ist
  • für Personen in jedem Alter ab Geburt beantragbar.

Reisepass für Kinder

Auch Ihr Kind benötigt einen Reisepass, wenn Sie eine Reise über die EU hinaus planen.

Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt. Sie können für Ihr Kind einen regulären Reisepass beantragen.

Ihr Kind besitzt noch einen gültigen Kinderreisepass?

Diesen können Sie weiterverwenden, bis

  • die Gültigkeit ausläuft
  • Angaben nicht mehr zutreffen, ausgenommen ist die Größenangabe
  • das Foto nicht mehr zur eindeutigen Identifizierung Ihres Kindes ausreicht

Hinweis: Der Kinderreisepass wird nicht mehr von allen Staaten anerkannt. Bitte prüfen Sie vor Ihrer Reise, wo Ihr Kinderreisepass anerkannt wird. Nutzen Sie dafür die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (AA).

Zuständigkeiten

Sie können den Reisepass im Bürgeramt an Ihrem Wohnort beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz verantwortlich.

Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie gegebenenfalls Ihren Reisepass auch bei einer Behörde außerhalb Ihres Wohnsitzes beantragen. Dadurch können für Sie zusätzliche Kosten entstehen.

Wenn Sie im Ausland wohnen oder Ihr Reisepass im Ausland abhandengekommen ist, können Sie Ihren Reisepass bei der deutschen Vertretung im Ausland beantragen.

  • bei Einreise in die meisten Staaten außerhalb der EU ist ein Reisepass notwendig
  • Reisepass kann für jede Person jeden Alters, auch für Säuglinge und Kleinkinder, beantragt werden
  • Beantragung:
    • kann im Inland in einem Bürgeramt beantragt werden
    • kann im Ausland bei einer deutschen Vertretung beantragt werden
    • gegebenenfalls kann Reisepass auch bei Behörde außerhalb des Wohnsitzes beantragt werden
      •  es können zusätzliche Kosten entstehen

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Bürgeramt (Passbehörde der Stadt bzw. Gemeinde).

erforderliche Unterlagen

  • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister (Fotografin oder Fotograf). Im Ausland können abweichende Regelungen gelten und ein Papier-Passfoto kann noch akzeptiert werden.
  • sofern vorhanden und noch nicht entwertet: Ihr bisheriger
    • Reisepass
    • vorläufiger Reisepass
    • Personalausweis
    • vorläufiger Personalausweis
    • Kinderreisepass
  • gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde
  • bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren: 
    • Ausweisdokumente der anwesenden sorgeberechtigten Personen
    • gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person
    • gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei nur einer sorgeberechtigten Person
  • gegebenenfalls Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
    • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde 
    • Familienbuch
    • Erklärung über die Namensführung
  • gegebenenfalls sind weitere Unterlagen notwendig, zum Beispiel
    • bei Verlust durch Diebstahl: polizeiliche Meldung

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Sie sind persönlich bei der Beantragung Ihres Reisepasses anwesend.
    • Beantragen Sie den Reisepass für Ihr Kind oder eine von Ihnen betreute Person, muss diese ebenfalls bei der Beantragung anwesend sein.
  • bei Kindern unter 18 Jahren: 
    • Sie sind sorgeberechtigt.
  • Es dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise
    • einer Strafverfolgung,
    • einer Strafvollstreckung oder
    • einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 6 Absatz 1 Passgesetz (PassG)

§ 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Rechtsbehelf

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens 2 Wochen.

Verfahrensablauf

Einen Reisepass müssen Sie persönlich vor Ort beantragen:

  • Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Bürgeramt.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum vereinbarten Termin mit.
  • Den Antrag füllt das Behördenpersonal mit Ihnen vor Ort aus. Sie müssen lediglich den Antrag unterschreiben.
  • Es werden Ihre Fingerabdrücke genommen. In der Regel sind das die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger.
    • Ihre Fingerabdrücke werden ausschließlich zur Speicherung im Chip des Passes abgenommen und bis zur Abholung Ihres Reisepasses im Bürgeramt gespeichert. Danach werden Ihre Fingerabdrücke gelöscht und sind nur noch auf dem Chip Ihres Reisepasses hinterlegt.
    • Kinder unter 6 Jahren müssen keinen Fingerabdruck abgeben
  • Eine Unterschrift ist von Kindern ab 10 Jahren zu leisten; eine Unterschrift jüngerer Kinder ist zulässig, wenn sie schreibkundig sind.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie, wenn Sie Ihren Reisepass abholen können. Sie können eine andere volljährige Person schriftlich bevollmächtigen, Ihren Reisepass in der Behörde abzuholen.
  • Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument gegen eine Gebühr per Post an Ihre inländische Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür übergeben lassen.

Fristen

Ihr Reisepass verliert die Gültigkeit vor Erreichen des eingetragenen Datums des Gültigkeitsendes, wenn

  • eingetragene persönliche Angaben nicht mehr auf Sie zutreffen oder
  • Ihr Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Reisepässen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.
  • Für Antragstellende unter 24 Jahre

  • Für Antragstellende ab einschließlich 24 Jahre

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens 2 Wochen.

Kosten

  • Die Kosten gelten ab dem 24. Lebensjahr. Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn: - die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder - die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragt wird.

    Gebühr: EUR 70,00

  • Zuschlag, wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen.

    Gebühr: EUR 31,00

  • Die Kosten gelten, wenn Sie unter 24 Jahre alt sind. Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn: - die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder - die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragt wird.

    Gebühr: EUR 37,50

  • Gebühr bei Versand an Ihre inländische Wohnadresse

    Gebühr: EUR 15,00

  • Zuschlag für Passanträge im Expressverfahren.

    Gebühr: EUR 32,00

  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten statt 32 Seiten

    Gebühr: EUR 22,00

  • Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.

    Gebühr: EUR 6,00

Spezieller Hinweis für - Stadt Schwalmstadt

Reisepass vor Vollendung des 24. Lebensjahres

Gebühr: 37,50 €

Reisepass nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Gebühr: 70,00 €

vorläufiger Reisepass

Gebühr: 26,00 €

Hinweise (Besonderheiten)

Sie können sich in der Regel nur einen gültigen Reisepass ausstellen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch auch einen zweiten Reisepass beantragen. Dafür müssen Sie einen entsprechenden Grund nachweisen.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen über Reisepässe und Personalausweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amts

Reise- und Sicherheitshinweise über Ihr Reisezielstaat oder Transitstaat auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (AA)

Alle wichtigen Informationen zum deutschen Reisepass auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Fragen und Antworten zum Thema "Biometrie" und Passfotos auf dem Personalausweisportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 02.12.2025


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Adressänderung Reisepass


In Ihrem Reisepass wird der Wohnort vermerkt. Wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert, müssen Sie den neuen Wohnort in Ihren Reisepass eintragen lassen. Wenn Ihre neue Anschrift im selben Wohnort liegt, müssen Sie Ihren Reisepass nicht anpassen lassen.

Beschreibung

In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.

Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.

Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.

  • Reisepass Änderung wegen Wohnortänderung
  • im Reisepass wird nur der Wohnort, nicht die Anschrift, angegeben
  • eine Wohnortänderung im Inland muss in den Reisepass eingetragen werden
  • Änderung soll unverzüglich erfolgen
  • keine Änderung notwendig, wenn neue Adresse im selben Wohnort liegt oder Sie in das Ausland umziehen
  • Wohnortänderung erfolgt:
    • persönlich oder
    • durch andere Person mit schriftlicher Vollmacht
  • Anpassung des Reisepasses kann zeitgleich mit Ummeldung vorgenommen werden
  • Wohnortänderung erfolgt durch amtlichen Wohnort-Aufkleber auf freier Stelle im Datenfeld 11 oder auf der Seite für amtliche Vermerke
  • die Wohnortänderung im Reisepass ist kostenlos
  • bei Umzug ins Ausland: Wohnortänderung kann einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) gemeldet werden, es besteht jedoch keine Meldepflicht
  • zuständig: Meldebehörde oder deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat)

zuständige Stelle

Meldebehörde

erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • aktuelle amtliche Meldebestätigung,
    für im Ausland zu erbringende Nachweise kontaktieren Sie bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
  • bei Vertretung:
    • Vollmacht

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
  • Ihr Wohnort hat sich geändert.
  • Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.

Handlungsgrundlage(n)

§ 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)

§ 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)

§ 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

§ 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

§ 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Verfahrensablauf

Wenn sich Ihr Wohnort im Inland ändert:

  • Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde.
  • Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnort-Änderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
  • Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
  • Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnort-Aufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.

Wenn sich Ihr Wohnort im Ausland ändert:

  • Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat.
  • Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.

Fristen

Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

§ 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und für Heimatschutz am 31.10.2025


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Statuswechsel


Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Übermittlungssperre


Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

  • Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
  • Wenn die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht gewünscht ist, dann kann dieser widersprochen werden.
  • Hierzu muss gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegt werden.

zuständige Stelle

Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

Handlungsgrundlage(n)

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Verlusterklärung


Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben, müssen Sie dies melden. Darüber hinaus müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind, kein anderes gültiges Passdokument besitzen und in Deutschland gemeldet sind.

Beschreibung

Sie können den Verlust Ihres Personalausweises melden

  • bei jeder Personalausweisbehörde, in der Regel dem örtlichen Bürgeramt, oder
  • der Polizei.

Zudem müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie

  • über 16 Jahre alt sind, in Deutschland gemeldet sind und
  • kein gültiges Passdokument, also keinen Reisepass oder vorläufigen Reisepass, besitzen.

Einen neuen Personalausweis beantragen Sie bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.

Alle Personalausweise verfügen automatisch über die Online-Ausweisfunktion. Bei ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweisen ist diese Funktion generell aktiviert. Damit können Sie sich bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen, sobald Sie eine selbstgewählte sechsstellige PIN gesetzt haben. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.

Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises gespeichert. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

Für den Fall, dass Sie Ihren Personalausweis wiederfinden, müssen Sie dies persönlich Ihrer Personalausweisbehörde melden. Erst dann wird ein Eintrag bei der Polizei gelöscht.

Sofern Sie keinen neuen Personalausweis beantragt haben, können Sie Ihren als wiedergefunden gemeldeten Ausweis innerhalb Deutschlands bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

  • Verlust des Personalausweises muss gemeldet werden bei
    • Polizei oder
    • Personalausweisbehörde, zum Beispiel Bürgeramt
  • Personalausweis muss beantragt werden, wenn
    • antragstellende Person über 16 Jahre alt ist,
    • in Deutschland gemeldet ist und
    • kein gültiges Passdokument besitzt.
  • neuer Personalausweis kann bei Bürgeramt am Hauptwohnsitz beantragt werden
  • wenn Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragt wird, braucht es wichtigen Grund
    • wenn Person vorher mit ausgewähltem Bürgeramt Kontakt aufnimmt, kann sie nachfragen, ob und inwieweit das Bürgeramt Grund anerkennt
  • Wiederauffinden muss ebenfalls der Personalausweisbehörde gemeldet werden
  • sofern kein neuer Personalausweis beantragt wurde, kann ein wiedergefundener gemeldeter Ausweis innerhalb Deutschlands bis Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt benutzt werden
  • Personalausweise verfügen automatisch über Online-Ausweisfunktion, mit der sich bei online angebotenen Dienstleistungen gegenüber Behörden und Unternehmen ausgewiesen werden kann
    • Online-Ausweisfunktion darf nach 16. Geburtstag verwendet werden
  • bei Beantragung: Abdrücke beider Zeigefinger der beantragenden Person werden auf dem Chip des Ausweises gespeichert
  • Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

erforderliche Unterlagen

  • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister, also beispielsweise einer Fotografin oder einem Fotografen
  • falls vorhanden und noch nicht entwertet: Reisepass 
  • falls kein gültiger Reisepass vorhanden: Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
  • sofern vorhanden: polizeiliche Verlustanzeige
  • bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • falls vorhanden: gültiger oder bereits abgelaufener Kinderreisepass

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Personalausweis verloren und dies entsprechend gemeldet.

Handlungsgrundlage(n)

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

Rechtsbehelf

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises melden wollen:

  • Melden Sie den Verlust bei einer Personalausweisbehörde, in der Regel das Bürgeramt, oder bei der Polizei. Die Verlustanzeige können Sie persönlich erstatten. Viele Kommunen bieten auch eine digitale Möglichkeit einer Verlustanzeige an.

Wenn Sie einen neuen Personalausweis nach Verlust beantragen wollen, gehen Sie folgendermaßen vor: 

  • Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem zuständigen Bürgeramt.
    • Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und müssen einen Zuschlag auf die Gebühr zahlen.
  • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen mit.
  • Sie zahlen die Gebühr
  • Ihre Fingerabdrücke werden zur Speicherung im Chip des Ausweisdokuments vor Ort abgenommen.
  • Sie erhalten direkt eine neue Einmal-PIN, um Ihre Online-Ausweisfunktion beim neu beantragten Personalausweis einsatzbereit zu machen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Option nutzen möchten.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument in vielen Fällen per Post an die Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür übergeben lassen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind.

Fristen

Sie müssen den Verlust schnellstmöglich anzeigen.

  • Geltungsdauer Ihres Personalausweises, wenn Sie den Personalausweis im Alter von 24 Jahren oder älter beantragen.

  • Geltungsdauer Ihres Personalausweises, wenn Sie den Personalausweis im Alter von unter 24 Jahren beantragen.

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Kosten

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.

    Gebühr: EUR 6,00

  • Für antragstellende Personen unter 24 Jahren.

    Gebühr: EUR 27,60

  • Gebühr bei Versand an Ihre Wohnadresse, wenn der Antragsteller 16 Jahre oder älter ist.

    Gebühr: EUR 15,00

  • Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland.

    Gebühr: EUR 30,00

  • Für antragstellende Personen ab 24 Jahren.

    Gebühr: EUR 46,00

  • Für den vorläufigen Personalausweis.

    Gebühr: EUR 10,00

  • Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz.

    Gebühr: EUR 13,00

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Verlust können Sie die Online-Funktion des Personalausweises auch selbst bei der Sperrhotline telefonisch sperren lassen.

Weitere Informationen

Informationen zum Personalausweis auf einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Fragen und Antworten zum Thema "Biometrie" und Passfotos auf dem Personalausweisportal

Informationen zur Sperrung des Personalausweises bei Verlust auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern (BMI)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, Sicherheit und Heimatschutz am 02.12.2025


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Wohnsitzanmeldung


Beschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) am 27.05.2025


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Link Onlinedienst:
Onlineservice Anmeldung Hauptwohnsitz


Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung wird Ihnen ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt, dessen Daten Sie zu überprüfen haben.

  • Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
  • Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden
  • Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen.
  • Zuständigkeit: Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

zuständige Stelle

Die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes ist zuständig.

Zuständigkeit

An die Meldebehörde Ihres Wohnortes 

erforderliche Unterlagen

Für eine Online-Anmeldung benötigen Sie: 

•    Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und ein eingerichtetes Nutzerkonto (BundID).
•    Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 


Für die Anmeldung vor Ort in Ihrer Meldebehörde benötigen Sie:

•    Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
•    aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
•    betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
•    Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

 

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Voraussetzungen

Bezug einer alleinigen Wohnung oder eine Änderung einer Nebenwohnung zur Hauptwohnung bzw. zur alleinigen Wohnung.

Handlungsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Verfahrensablauf

Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht. Verfügt Ihre Meldebehörde über einen Online-Dienst zur Anmeldung können Sie, wenn die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises freigeschaltet ist, sich mit Ihren Nutzerkonto (BundID) anmelden.

Fristen

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Kosten

  • Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 14.11.2023


Frau
Anne
Banasch
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Frau
Charleen
Bässe
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 101
Frau
Barbara
Bätz
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 224
Frau
Larissa
Hain
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 222
Frau
Jutta
Hoos
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 102
Frau
Natalie
Tautfest
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207 223

Wohnungsgeberbescheinigung (PDF)

Beschreibung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs

Handlungsgrundlage(n)

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Fristen

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

 Zurück zur Übersicht

Alle Themen

Abfall & Umweltschutz

Anmeldung & Kontakt

Bauamt

Gewerbeamt

KFZ

Melde-/ Pass- und Ausweiswesen

Ordnungsamt

Recht & Ordnung

Standesamt / Friedhofsverwaltung

Steueramt / Finanzverwaltung

Tierhaltung

Unternehmensstart & Gewerbezulassung

Wahlamt

Wasser / Abwasser

Bürger*innen- Sprechstunde

mit Bürgermeister Tobias Kreuter

donnerstags zwischen 16:00 und 17:30 Uhr

im Rathaus Ziegenhain.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt

Magistrat der Stadt Schwalmstadt



Marktplatz 1

34613 Schwalmstadt

Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon:
+49 6691 207-0

Kontaktformular Öffnungszeiten Rathäuser

  • Home
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Datenschutz
  • Impressum
  • RIS
  • Login
  • Cookie-Einstellungen
nach Oben
  • Barrierefreiheit
  • Impressum
  • Datenschutz