Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Digitales Rathaus
Steueramt / Finanzverwaltung
Marktplatz 1
34613 Schwalmstadt
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung (Covid-19) ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, die durch Quarantänemaßnahmen oder andere Covid-19-bedingte Einschränkungen einen Verdienstausfall erlitten haben, eine finanzielle Entschädigung zu beantragen. Mit diesem Online-Formular können Sie Ihren Anspruch schnell und unkompliziert geltend machen.
Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
weiterführende Informationen
Bezeichnung: Informationen zu Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz auf dem Infoportal IfSG
URL: https://ifsg-online.de/index.html
erforderliche Unterlagen
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
- Antrag: diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Bei Selbstständigen:
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Volltext
Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.
Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:
- Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
- Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
- Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
- Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:
- Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
- Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
- Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.
Für Selbstständige gilt:
- Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
- Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
- Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
- Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
- Sie können einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:
- Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
zuständige Stelle
Das konkret zuständige Gesundheitsamt kann im Online-Antragsverfahren ermittelt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Handlungsgrundlage(n)
Teaser
Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.
Voraussetzungen
-
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
- oder Sie sich absondern müssen
- und Sie einen Verdienstausfall haben
- Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen in Hessen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Kurztext
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall
-
Entschädigung bei Verdienstausfall durch
- Tätigkeitsverbot aufgrund von § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder
- Absonderung aufgrund von § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung wird bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt. Nach den 6 Wochen zahlt dies die zuständige Behörde in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR
- Selbstständige erhalten die Erstattung direkt durch die Behörde
- Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.
- Kein Anspruch bei Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.
Antragsfrist: 24 Monate
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG)
Fachlich freigegeben am
27.9.2023
Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung Ihrer Zahlungsverpflichtungen bequem online zu stellen. Eine Stundung ermöglicht es Ihnen, die Zahlungspflicht vorübergehend auszusetzen oder in Raten zu begleichen, falls Sie sich aktuell in einer finanziellen Notlage befinden.
Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
SEPA-Lastschriftmandat (kommunal) erteilen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- SEPA-Lastschriftmandat (kommunal) erteilen - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Ansprechpunkt
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Volltext
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte - Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
28.11.2023